Der Grunderwerbsteuer unterliegt nicht nur der direkte Verkauf eines Grundstücks. Es werden auch Fälle erfasst, in denen Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden, die Grundstücke in ihrem Vermögen hält. Nach geltendem Recht greift die Steuerpflicht jedoch nur, wenn sich durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 % der Anteile in der Hand des Erwerbers vereinen. Nach der Wahrnehmung der Länderfinanzminister werden derzeit Share Deals, also Anteilsübertragungen, an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften genutzt, um die Grunderwerbsteuer zu umgehen, indem dort nur Übertragungen knapp unter der 95 %-Grenze erfolgen.
Die Länderfinanzminister haben sich deshalb am 29.11.2018 auf Gesetzesvorschläge geeinigt, mit denen sie die Umgehung von Grunderwerbsteuer durch Share Deals verhindern wollen. Konkret soll ein neuer Ergänzungstatbestand eingeführt werden, wonach parallel zu der derzeit bereits bei grundbesitzenden Personengesellschaften geltenden Regelung Grunderwerbsteuer dann ausgelöst wird, wenn ein oder mehrere neue Gesellschafter Anteile in Höhe von mindestens 90 % einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft erwerben. Die bislang für Personengesellschaften geltende 95 %-Schwelle soll ebenso auf 90 % herabgesetzt werden. Zudem sollen die im GrEStG vorgesehenen Fünfjahresfristen auf zehn Jahre verlängert werden.
Hinweis
Die Länderfinanzminister haben das BMF aufgefordert, zügig einen entsprechenden Referentenentwurf vorzulegen. Ab wann ggf. die verschärften Regelungen in Kraft treten würden, ist derzeit noch nicht klar.