Der BGH bestätigt mit Urteil vom 24.09.2021 (Az. V ZR 272/19, DStR 2021, S. 2808) seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 05.03.1995, NJW 1995, S. 1703), wonach der Käufer einer Immobilie hinsichtlich gezahlter Grunderwerbsteuer und Maklerprovision einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer hat, wenn er sich beim Kauf aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers, etwa durch Anfechtung vom Kaufvertrag, lösen kann.
Ersatz- und Rückforderungsansprüche, die dem Käufer infolge der Pflichtverletzung gegenüber Dritten entstehen, schließen laut BGH die Annahme eines Schadens im Verhältnis zwischen ihm und dem für die Pflichtverletzung Verantwortlichen nicht aus. Allerdings ist der Schädiger nur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Käufers gegen den Dritten zum Schadensersatz verpflichtet.
Hinweis: Bisher vertrat der BGH hinsichtlich der Grunderwerbsteuer einen gegenteiligen Standpunkt (Urteil vom 21.03.2002, Az. VII ZR 493/00, NJW 2002, S. 2470), an dem er nicht mehr festhält.