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Steuerberatung

Erstmals wurden Erlasse zum neuen Ergänzungstatbestand für grundbesitzende Kapitalgesellschaften nach § 1 Abs. 2b GrEStG veröffentlicht.

Der Ergänzungs­tat­be­stand bei Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten nach § 1 Abs. 2a GrEStG wurde mit Wir­kung zum 01.07.2021 insb. da­hin­ge­hend mo­di­fi­ziert, dass die maßgeb­li­che Be­tei­li­gungs­grenze von 95 % auf 90 % ge­min­dert wurde. Zu­dem ist bei der Prüfung des Über­schrei­tens die­ser Be­tei­li­gungs­grenze statt einem Fünf-Jah­res- nun ein Zehn-Jah­res-Zeit­raum zu be­trach­ten. Hier­auf rea­gierte die Fi­nanz­ver­wal­tung und fasste die be­ste­hen­den Er­lasse mit Schrei­ben vom 10.05.2022 neu. Diese tre­ten an die Stelle der Er­lasse vom 12.11.2018 (BStBl. I 2018, S. 1314) und sind in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den.

Mit Wir­kung zum 01.07.2021 wurde ein neuer Ergänzungs­tat­be­stand für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten in § 1 Abs. 2b GrEStG ein­geführt, der eine spie­gel­bild­li­che Re­ge­lung zu dem für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten dar­stell­ten soll. In den Er­las­sen der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder ebenso vom 10.05.2022 zur An­wen­dung die­ser neuen Re­ge­lung wird u. a. auf das Verhält­nis zum Ergänzungs­tat­be­stand der An­teils­ver­ei­ni­gung nach § 1 Abs. 3 GrEStG ein­ge­gan­gen. Grundsätz­lich geht § 1 Abs. 2b GrEStG der An­wen­dung des § 1 Abs. 3 GrEStG vor. Fal­len je­doch die Zeit­punkte zwi­schen dem schuld­recht­li­chen Ver­pflich­tungs­ge­schäft (Si­gning), das zu ei­ner Fest­set­zung nach § 1 Abs. 3 GrEStG führen kann, und dem Überg­ang der An­teile (Clo­sing), das grundsätz­lich eine Fest­set­zung nach § 1 Abs. 2b GrEStG auslöst, aus­ein­an­der, können zwei Fest­set­zun­gen er­fol­gen. Die Fest­set­zung nach § 1 Abs. 3 GrEStG soll auf­ge­ho­ben oder geändert wer­den, wenn das Si­gning er­folgt und Grundstück­si­den­tität vor­liegt. Zu­dem soll eine Fest­set­zung nach § 1 Abs. 3 GrEStG grundsätz­lich nur ge­bo­ten sein, wenn „bis zu einem Jahr nach Kennt­nis­nahme der Fi­nanz­ver­wal­tung von dem steu­er­begründen­den Sach­ver­halt eine Be­steue­rung nach § 1 Abs. 2b GrEStG nicht zu er­war­ten ist“.

Hin­weis: Da­mit dürfte eine An­zeige nach § 19 GrEStG so­wohl im Zeit­punkt des Si­gning als auch des Clo­sing er­for­der­lich sein. Ne­ben Com­pli­ance-As­pek­ten ist zu be­ach­ten, dass im Falle ei­ner Rück­ab­wick­lung des An­teil­ser­werbs die An­zeige eine Vor­aus­set­zung für die Auf­he­bung der Grund­er­werb­steuer ist.

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