Daneben soll sich die Reform des EU-Mehrwertsteuersystems an folgenden grundlegenden Prinzipien orientieren:
- Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs soll künftig auf den grenzüberschreitenden Handel zwischen Unternehmen Mehrwertsteuer erhoben werden. Demnach würde die Umsatzsteuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen entfallen.
- Es soll eine zentrale Anlaufstelle in Form eines Online-Portals geschaffen werden, die es grenzüberschreitend tätigen Unternehmen ermöglicht, in ihrer eigenen Sprache und nach den gleichen Regeln wie in ihrem Heimatland Erklärungen abzugeben und Zahlungen durchzuführen. Im Bereich der elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer wurde in 2015 das sog. Mini-One-Stop-Shop-Verfahren implementiert. Dieses könnte entsprechend ausgebaut werden.
- Durch die Umstellung auf das Bestimmungslandprinzip soll eine größere Kohärenz des Mehrwertsteuersystems geschaffen werden. Der endgültige Betrag an Mehrwertsteuer wird demnach stets an den Mitgliedstaat des Endverbrauchers, unter Berücksichtigung des dort geltenden Steuersatzes, entrichtet.
- Grenzüberschreitend tätige Unternehmen sollen von bürokratischen Anforderungen entlastet werden, indem sie Rechnungen gemäß den Vorschriften ihres eigenen Landes stellen können. Zusammenfassende Meldungen über grenzüberschreitende Transaktionen sollen entfallen.
Neben der grundlegenden Änderung ab 2022 sollen bereits kurzfristig Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung respektive Vereinfachung getroffen werden. So hat der Rat von der Kommission Änderungen in vier Bereichen gefordert, die die Kommission im aktuell vorgelegten Entwurf zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie bereits berücksichtigt hat:
- Zertifizierter Steuerpflichtiger: Hierüber sollen Unternehmer bei Lieferungen oder Dienstleistungen eine Registrierungspflicht im EU-Ausland vermeiden können. Wird an einen zertifizierten Steuerpflichtigen geleistet, geht in der Übergangsphase die Steuerschuld auf diesen über.
- Konsignationslager: Die Konsignationslagerregelung sieht vor, dass eine einzige innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsmitgliedstaat und ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsmitgliedsstaat (Ort des Konsignationslagers) anzunehmen ist, soweit der Umsatz zwischen zwei zertifizierten Steuerpflichtigen stattfindet. Zudem sind besondere Meldepflichten zu beachten.
- Mehrwertsteueridentifikationsnummer: Dieser soll zukünftig materiell-rechtliche Wirkung zukommen. So soll die Registrierung des Erwerbers im gesonderten MIAS-Verfahren ebenso materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung sein wie die korrekte Erfassung des MIAS-Eintrags.
- Reihengeschäfte: Bei Transportveranlassung durch einen mittleren Unternehmer soll die bewegte Lieferung abhängig von dessen Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke in den involvierten Mitgliedsstaaten zugeordnet werden können, soweit es sich bei den an dem Umsatz Beteiligten um zertifizierte Steuerpflichtige handelt.
Hinweis
Sofern der Vorschlag die Zustimmung der Mitgliedstaaten im Rat erhält und nachdem dieser dem Europäischen Parlament zur Stellungnahme vorgelegt worden ist, wird die EU-Kommission im kommenden Jahr einen detaillierten Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zur weiteren Umsetzung vorlegen. Die oben aufgezeigten Änderungen sollen ab dem 1.1.2019 gelten.