Grundlohn bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge bleiben steuerfrei, sofern sie einen bestimmten prozentualen Anteil des Grundlohns nicht übersteigen.
Im Streitfall ging es um die Frage, ob aufgrund einer Gehaltsumwandlung geleistete Arbeitgeberzahlungen an eine Unterstützungskasse zum Grundlohn i. S. v. § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG gehören, welcher Basis für die Ermittlung der maximal steuerfrei auszahlbaren Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge ist. Nach Auffassung des BFH ist der Grundlohn das arbeitsvertraglich geschuldete Entgelt (Urteil vom 10.08.2023, Az. VI R 11/21, DStR 2023, S. 2398). Es spielt demnach keine Rolle, ob der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt. Deshalb - so der BFH - rechnen auch die vertraglich geschuldeten und regelmäßig an die Unterstützungskasse geleisteten Zahlungen zum Grundlohn.