Im Streitfall ging es um die Frage, ob aufgrund einer Gehaltsumwandlung geleistete Arbeitgeberzahlungen an eine Unterstützungskasse zum Grundlohn i. S. v. § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG gehören, welcher Basis für die Ermittlung der maximal steuerfrei auszahlbaren Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge ist. Nach Auffassung des BFH ist der Grundlohn das arbeitsvertraglich geschuldete Entgelt (Urteil vom 10.08.2023, Az. VI R 11/21, DStR 2023, S. 2398). Es spielt demnach keine Rolle, ob der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt. Deshalb - so der BFH - rechnen auch die vertraglich geschuldeten und regelmäßig an die Unterstützungskasse geleisteten Zahlungen zum Grundlohn.
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge bleiben steuerfrei, sofern sie einen bestimmten prozentualen Anteil des Grundlohns nicht übersteigen.