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Steuerberatung

Grundlohn bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit

Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beits­zu­schläge blei­ben steu­er­frei, so­fern sie einen be­stimm­ten pro­zen­tua­len An­teil des Grund­lohns nicht über­stei­gen.

Im Streit­fall ging es um die Frage, ob auf­grund ei­ner Ge­halts­um­wand­lung ge­leis­tete Ar­beit­ge­ber­zah­lun­gen an eine Un­terstützungs­kasse zum Grund­lohn i. S. v. § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG gehören, wel­cher Ba­sis für die Er­mitt­lung der ma­xi­mal steu­er­frei aus­zahl­ba­ren Sonn­tags-, Fei­er­tags- oder Nacht­ar­beits­zu­schläge ist. Nach Auf­fas­sung des BFH ist der Grund­lohn das ar­beits­ver­trag­lich ge­schul­dete Ent­gelt (Ur­teil vom 10.08.2023, Az. VI R 11/21, DStR 2023, S. 2398). Es spielt dem­nach keine Rolle, ob der Grund­lohn dem Ar­beit­neh­mer tatsäch­lich zu­fließt. Des­halb - so der BFH - rech­nen auch die ver­trag­lich ge­schul­de­ten und re­gelmäßig an die Un­terstützungs­kasse ge­leis­te­ten Zah­lun­gen zum Grund­lohn.

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