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Steuerberatung

Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes

Das BMF erläutert die An­wen­dung der Maßnah­men des Steu­er­oa­sen-Ab­wehr­ge­set­zes durch die Fi­nanz­ver­wal­tung.

Mit Schrei­ben vom 14.06.2024 geht das BMF ausführ­lich auf die An­wen­dung des Steu­er­oa­sen-Ab­wehr­ge­set­zes (StAbwG) ein.

Hin­weis: Zu be­ach­ten ist da­bei, dass seit 20.12.2023 auch Russ­land als nicht ko­ope­ra­tiv gilt (§ 2 Steu­er­oa­sen-Ab­wehr­ver­ord­nung), so dass die Ab­wehrmaßnah­men nach §§ 7 ff. StAbwG grundsätz­lich ab 2024, teil­weise al­ler­dings zeit­lich verzögert zur An­wen­dung kom­men (§ 3 Abs. 2 StAbwG).

Ne­ben Erläute­run­gen zum persönli­chen, sach­li­chen und zeit­li­chen An­wen­dungs­be­reich des StAbwG geht das BMF ausführ­lich auf nach § 7 StAbwG be­trof­fene Ge­schäfts­vorgänge ein (Rz. 13 ff.). Er­fasst wer­den dem­nach alle Ge­schäfts­vorgänge ei­nes Steu­er­pflich­ti­gen, die einen Berührungs­punkt zu einem nicht ko­ope­ra­ti­ven Steu­er­ho­heits­ge­biet auf­wei­sen, z. B. in Form von Zah­lun­gen in oder aus sol­chen Ge­bie­ten. Steu­er­pflich­ti­ger i. d. S. kann da­bei auch eine rechtsfähige Per­so­nen­ver­ei­ni­gung, insb. eine rechtsfähige Per­so­nen­ge­sell­schaft, sein (Rz. 17), wo­bei al­lein die Ansässig­keit ei­nes ih­rer Teil­ha­ber in einem nicht ko­ope­ra­ti­ven Steu­er­ho­heits­ge­biet nicht dazu führt, dass ein Ge­schäfts­vor­gang i. S. d. § 7 StAbwG an­zu­neh­men ist (Rz. 18).

Wei­ter geht das BMF auf die An­wen­dung der ein­zel­nen Ab­wehrmaßnah­men (Rz. 21 ff.) und das Verhält­nis zu an­de­ren Re­ge­lun­gen (Rz. 31 ff.) ein.

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