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Steuerberatung

Grundsteuer: Aufforderungen per öffentlicher Bekanntmachung

Im Rah­men der Grund­steu­er­re­form sind alle inländi­schen Grundstücke auf den 01.01.2022 neu zu be­wer­ten. Die Ei­gentümer bzw. Be­rech­tig­ten ha­ben hierzu Fest­stel­lungs­erklärun­gen an die Fi­nanz­ver­wal­tung zu über­mit­teln, wozu nun die Fi­nanz­ver­wal­tung auf­ge­for­dert hat.

Für die fol­gen­den Bun­desländer ist per öff­ent­li­cher Be­kannt­ma­chung die Auf­for­de­rung zur Ab­gabe der Fest­stel­lungs­erklärun­gen er­folgt:

  • Ba­den-Würt­tem­berg
  • Bay­ern
  • Ham­burg
  • Hes­sen

Zu­dem hat das BMF am 30.03.2022 die Auf­for­de­rung zur Ab­gabe der Fest­stel­lungs­erklärun­gen für die Bun­desländer öff­ent­lich be­kannt­ge­ge­ben, die das Bun­des­mo­dell an­wen­den. Da­von um­fasst sind auch das Saar­land und Sach­sen, die le­dig­lich vom Bun­des­mo­dell ab­wei­chende Steu­er­he­besätze vor­se­hen. Aus­ste­hend ist der­zeit nur noch Nie­der­sach­sen, das kürz­lich aber auch ak­tiv war und einen Er­lass zur An­wen­dung des Nie­dersäch­si­schen Grund­steu­er­ge­set­zes veröff­ent­licht hat.

Die Erklärun­gen sind dem­nach bis 31.10.2022 an die Fi­nanz­ver­wal­tung zu über­mit­teln. Die Über­mitt­lung sollte ab 01.07.2022 möglich sein.

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