In den Urteilen vom 11.06.2024 (Az. 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23, s. Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg) kommt das FG Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass die Ermittlung des neuen Grundsteuerwerts durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (sog. Bodenwertmodell) verfassungsgemäß ist. Es sei mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vereinbar, dass der Landesgesetzgeber bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts allein auf den Grund und Boden abstelle und die darauf aufstehenden Gebäude unberücksichtigt lasse.
Hinweis: Gegen die Urteile wurde die Revision zugelassen. Dem Vernehmen nach wollen die Kläger, die vom Steuerzahlerbund und vom Verband Haus & Grund unterstützt werden, diese auch beim BFH einlegen.