Das Bundesverfassungsgericht beurteilt die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den alten Bundesländern jedenfalls seit Beginn des Jahres 2002 als verfassungswidrig. Konkret kritisieren die Verfassungsrichter, dass der Gesetzgeber nicht an den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 als Grundlage der Bewertung hätte festhalten dürfen.
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis spätestens 31.12.2019 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die verfassungswidrigen Regelungen weiter angewendet werden. Darüber hinaus dürfen die verfassungswidrigen Regelungen für weitere fünf Jahre ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024 angewendet werden (Urteil vom 10.4.2018, Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12).
Hinweis
Damit gelten die bisherigen Regelungen zur Bewertung von Grundvermögen für die in der Vergangenheit festgestellten Einheitswerte weiterhin fort. Auch künftige Feststellungen von Einheitswerten sind bis zum 31.12.2019 nach diesen Regelungen möglich. Zudem sieht das Bundesverfassungsgericht auch über die Verkündung der Neuregelung eine weitere Fortgeltung der bisherigen Regelungen über einen Zeitraum von fünf Jahren, maximal bis zum 31.12.2024 fort. Begründet wird dies in der Pressemitteilung des Gerichts damit, dass die bundesweite Neubewertung aller Grundstücke anhand der neu zu fassenden Bewertungsregelungen einen außergewöhnlichen Umsetzungsaufwand in zeitlicher und personeller Hinsicht auslöst, dem durch diese Fortgeltungsvorgabe Rechnung getragen werden soll. Für Kalenderjahre ab 2025 schließt das Gericht eine Belastung mit Grundsteuer allein auf Basis der bestandskräftigen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide aus vorausgegangenen Jahren aus.