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Steuerberatung

Grundsteuer und erneuerbare Energien

Be­trei­bern er­neu­er­ba­rer En­er­gien - mit Aus­nahme von Wind­en­er­gie­an­la­gen - wird eine Zu­ord­nung der Grundstücke zum land- und forst­wirt­schaft­li­chen Vermögen ver­sagt. Dies hat er­heb­li­che Aus­wir­kun­gen auf die Grund­steuer.

Mit Be­schlüssen vom 10.04.2018 (Az. 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvL 1/14, 1 BvL 12/14) erklärte das BVerfG die bis­he­rige Grund­steuer für ver­fas­sungs­wid­rig. Da­nach darf die alte Grund­steuer ab 2025 nicht mehr er­ho­ben wer­den. Mit dem Ge­setz zur Re­form des Grund­steuer- und Be­wer­tungs­rechts vom 26.11.2019 setzte der Ge­setz­ge­ber die vom Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ge­for­derte Neu­re­ge­lung um.

Die Neu­be­wer­tung jeg­li­chen Grund­be­sit­zes in Deutsch­land durch die Grund­steu­er­re­form wirkt sich auch auf die Ver­pach­tung von Grund und Bo­den an Be­trei­ber von Pho­to­vol­taik-Freiflächen­an­la­gen und Be­trei­ber von Wind­kraft­an­la­gen aus.

Im Zuge der Grund­steu­er­re­form nahm der Ge­setz­ge­ber nämlich in § 232 BewG ein­gefügte eine An­pas­sung der Be­griffs­de­fi­ni­tion des land- und forst­wirt­schaft­li­chen Vermögens vor. Diese ist als Ab­gren­zung zum Grund­vermögen zu ver­ste­hen. Im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen Re­ge­lung enthält § 232 BewG einen geänder­ten Ne­ga­tiv­ka­ta­log von Vermögen, wel­ches nicht (mehr) dem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Vermögen zu­zu­ord­nen ist.

So ver­sagt § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG eine Zu­ord­nung zum land- und forst­wirt­schaft­li­chen Vermögen bspw. für Grund und Bo­den, der nicht land- und forst­wirt­schaft­li­chen Zwecken dient.

Für den Son­der­fall der Wind­en­er­gie­an­la­gen schuf der Ge­setz­ge­ber - wohl auf­grund ver­schie­dens­ter BFH-Ur­teile und des ho­hen Ver­wal­tungs­auf­wan­des bei der Er­mitt­lung der Bo­den­richt­werte der Stand­ortflächen - mit § 233 Abs. 1 BewG eine sinn­volle Aus­nah­me­re­ge­lung. So sind Stand­ortflächen von Wind­en­er­gie­an­la­gen, die von land- und forst­wirt­schaft­li­cher Fläche um­ge­ben sind, wei­ter­hin dem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Vermögen zu­zu­rech­nen mit dem Er­geb­nis, dass diese Flächen der güns­ti­gen Grund­steuer A un­ter­lie­gen.

Eine An­wen­dung die­ser Aus­nah­me­re­ge­lung auf wei­tere, den er­neu­er­ba­ren En­er­gien die­nende An­la­gen, bspw. Pho­to­vol­taik-Freiflächen­an­la­gen, ist je­doch nicht vor­ge­se­hen. In dem An­wen­dungs­er­lass der Fi­nanz­ver­wal­tung zum Be­wer­tungs­ge­setz vom 09.11.2021 (BStBl. I 2021, S. 2334) hat sich diese erst­mals klar zur Ab­gren­zung zwi­schen land- und forst­wirt­schaft­li­chem Vermögen und den Pho­to­vol­taik-Freiflächen­an­la­gen po­si­tio­niert. Dem­nach zählen Freiflächen, auf de­nen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen be­trie­ben wer­den, ex­pli­zit nicht (mehr) zum land- und forst­wirt­schaft­li­chen Vermögen, son­dern zum Grund­vermögen i. S. d. § 218 Satz 1 BewG. Die herr­schende Li­te­ra­tur­mei­nung schließt sich der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung an.

In­folge die­ser Ein­ord­nung wird eine Pho­to­vol­taik-Freiflächen­an­la­gen mit der im Ver­gleich zur Grund­steuer A ungüns­ti­ge­ren Grund­steuer B be­las­tet. Dies wird die Ren­ta­bi­lität des Ge­schäfts­mo­dells der Ver­pach­tung zum Be­trieb von Pho­to­vol­taik-Freiflächen­an­la­gen vor­aus­sicht­lich er­heb­lich re­du­zie­ren.

Steu­er­pflich­tige, die bis­lang nur ein­heit­lich mit ih­rem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trieb der Grund­steuer un­ter­lie­gen, müssen in­folge der Grund­steu­er­re­form künf­tig min­des­tens zwei Grund­steu­er­erklärun­gen ab­ge­ben: eine für den land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trieb und eine zusätz­li­che Grund­steu­er­erklärung für das Grund­vermögen im Zu­sam­men­hang mit den Pho­to­vol­taik-Freiflächen­an­la­gen. Zu­dem kann für Ob­jekte, die Wohn­zwe­cken die­nen und die ebenso bis­lang für Zwecke der Grund­steuer dem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trieb zu­ge­schla­gen wur­den, eine wei­tere Erklärung er­for­der­lich sein.

Zu be­ach­ten ist zu­dem, dass im Ver­gleich zu dem bei land- und forst­wirt­schaft­li­chem Vermögen flächen­de­ckend an­zu­wen­den­den Bun­des­mo­dell bei der Be­wer­tung des Grund­vermögens die ab­wei­chen­den Länder­mo­delle zu berück­sich­ti­gen sind.

Hin­weis: In­wie­weit diese ne­ga­ti­ven Ef­fekte für den Steu­er­pflich­ti­gen vor dem Hin­ter­grund des grundsätz­lich gewünsch­ten Aus­baus er­neu­er­ba­rer En­er­gien ver­tret­bar sind, bleibt frag­lich. Eine ent­spre­chende Nach­schärfung auf Sei­ten des Ge­setz­ge­bers bei der Aus­nah­me­re­ge­lung wäre wünschens­wert.

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