Mit Beschlüssen vom 10.04.2018 (Az. 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvL 1/14, 1 BvL 12/14) erklärte das BVerfG die bisherige Grundsteuer für verfassungswidrig. Danach darf die alte Grundsteuer ab 2025 nicht mehr erhoben werden. Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 setzte der Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Neuregelung um.
Die Neubewertung jeglichen Grundbesitzes in Deutschland durch die Grundsteuerreform wirkt sich auch auf die Verpachtung von Grund und Boden an Betreiber von Photovoltaik-Freiflächenanlagen und Betreiber von Windkraftanlagen aus.
Im Zuge der Grundsteuerreform nahm der Gesetzgeber nämlich in § 232 BewG eingefügte eine Anpassung der Begriffsdefinition des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vor. Diese ist als Abgrenzung zum Grundvermögen zu verstehen. Im Vergleich zur bisherigen Regelung enthält § 232 BewG einen geänderten Negativkatalog von Vermögen, welches nicht (mehr) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen ist.
So versagt § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen bspw. für Grund und Boden, der nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient.
Für den Sonderfall der Windenergieanlagen schuf der Gesetzgeber - wohl aufgrund verschiedenster BFH-Urteile und des hohen Verwaltungsaufwandes bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte der Standortflächen - mit § 233 Abs. 1 BewG eine sinnvolle Ausnahmeregelung. So sind Standortflächen von Windenergieanlagen, die von land- und forstwirtschaftlicher Fläche umgeben sind, weiterhin dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen mit dem Ergebnis, dass diese Flächen der günstigen Grundsteuer A unterliegen.
Eine Anwendung dieser Ausnahmeregelung auf weitere, den erneuerbaren Energien dienende Anlagen, bspw. Photovoltaik-Freiflächenanlagen, ist jedoch nicht vorgesehen. In dem Anwendungserlass der Finanzverwaltung zum Bewertungsgesetz vom 09.11.2021 (BStBl. I 2021, S. 2334) hat sich diese erstmals klar zur Abgrenzung zwischen land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und den Photovoltaik-Freiflächenanlagen positioniert. Demnach zählen Freiflächen, auf denen Photovoltaikanlagen betrieben werden, explizit nicht (mehr) zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern zum Grundvermögen i. S. d. § 218 Satz 1 BewG. Die herrschende Literaturmeinung schließt sich der Verwaltungsauffassung an.
Infolge dieser Einordnung wird eine Photovoltaik-Freiflächenanlagen mit der im Vergleich zur Grundsteuer A ungünstigeren Grundsteuer B belastet. Dies wird die Rentabilität des Geschäftsmodells der Verpachtung zum Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen voraussichtlich erheblich reduzieren.
Steuerpflichtige, die bislang nur einheitlich mit ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb der Grundsteuer unterliegen, müssen infolge der Grundsteuerreform künftig mindestens zwei Grundsteuererklärungen abgeben: eine für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und eine zusätzliche Grundsteuererklärung für das Grundvermögen im Zusammenhang mit den Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Zudem kann für Objekte, die Wohnzwecken dienen und die ebenso bislang für Zwecke der Grundsteuer dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zugeschlagen wurden, eine weitere Erklärung erforderlich sein.
Zu beachten ist zudem, dass im Vergleich zu dem bei land- und forstwirtschaftlichem Vermögen flächendeckend anzuwendenden Bundesmodell bei der Bewertung des Grundvermögens die abweichenden Ländermodelle zu berücksichtigen sind.
Hinweis: Inwieweit diese negativen Effekte für den Steuerpflichtigen vor dem Hintergrund des grundsätzlich gewünschten Ausbaus erneuerbarer Energien vertretbar sind, bleibt fraglich. Eine entsprechende Nachschärfung auf Seiten des Gesetzgebers bei der Ausnahmeregelung wäre wünschenswert.