Die Abgabefrist soll dem Vernehmen nach grundsätzlich am 31.10.2022 enden. Mit einer entsprechenden Aufforderung seitens der Finanzverwaltung ist Ende März im Wege der öffentlichen Bekanntgabe zu rechnen.
Hintergrund
Das BVerfG kam mit Urteil vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) zu dem Ergebnis, dass die bisherige Einheitsbewertung von Grundvermögen als Basis für die Ermittlung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber wurde aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen, die der Neubewertung aller inländischen Grundstücke auf den 01.01.2022 zugrunde zu legen ist. Ab dem 01.01.2025 darf die Grundsteuer von den Gemeinden nur noch unter Anwendung der neuen Grundsteuerwerte festgesetzt werden.
Gesetzgeberische Reaktion
Ende 2019 kam der Gesetzgeber der Aufforderung nach und regelte neue bewertungsrechtliche Vorgaben. Demnach sind neue Grundsteuerwerte zu berechnen, auf deren Basis ab 2025 nach einem - wie bislang - zweistufigen Verfahren die Grundsteuer zu berechnen ist.
Die Regelung auf Bundesebene sieht jedoch die Möglichkeit vor, dass Bundesländer davon abweichende Vorgaben treffen können. Von dieser Möglichkeit haben einige Bundesländer in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Damit können nun je nach Lage des Grundstücks verschiedene Bewertungsregeln und/oder Regeln zur Ermittlung der Grundsteuer zur Anwendung kommen.
Davon Betroffene
Von der erforderlichen Neubewertung der Grundstücke ist jeder betroffen, dem ein inländisches Grundstück, ein Erbbaurecht, ein Wohnungserbbaurecht oder ein Teilerbbaurecht zuzurechnen ist - unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt. Für jedes dieser Grundstücke oder Rechte ist eine Erklärung zur Feststellung des neuen Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Neubewertung
Die Neubewertung von inländischen Grundstücken auf den 01.01.2022 nach den bundeseinheitlichen Bewertungsvorgaben erfolgt je nach Nutzung des Grundstücks nach dem sog. Ertragswertverfahren oder einem vereinfachten Sachwertverfahren. So sind Wohngrundstücken nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten, wozu u. a. Nettokaltmieten und Bewirtschaftungskosten heranzuziehen sind. Erforderlich ist dazu aber nicht, die tatsächlichen Werte zu ermitteln, denn es werden gesetzlich pauschalierte Werte je nach Bundesland und Gebäudeart vorgegeben, die unter Berücksichtigung unterschiedlicher Mietniveaustufen erhöht oder verringert werden. Zudem ist der Wert des Grund und Bodens auf Basis der Bodenrichtwerte zu berücksichtigen. Bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken erfolgt die Bewertung nach einem vereinfachten Sachwertverfahren, das neben dem Bodenwert auf gesetzlich vorgegebenen Normalherstellungskosten in Abhängigkeit von der Gebäudeart und dem Baujahr des Gebäudes basiert.
Nach dem Bundesmodell gehen vor: Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen und Nordrhein-Westfalen. Auch Saarland und Sachsen ziehen zur Bewertung der Grundstücke das Bundesmodell heran, sehen aber zur Ermittlung des Grundsteuermessbetrags abweichende Steuermesszahlen vor.
Abweichende Bewertungsregeln sehen hingegen die folgenden Bundesländer vor, wobei sich die einzelnen Ländermodelle voneinander unterscheiden:
- Baden-Württemberg (modifiziertes Bodenwertmodell),
- Bayern (Flächenmodell),
- Hamburg (Einfachmodell mit Wohnlagenfaktor),
- Hessen (Flächenmodell mit einfachem Faktorverfahren) und
- Niedersachsen (Flächen-Lage-Modell).
Deklarationsfrist
Grundsätzlich ist eine Feststellungserklärung zum neuen Grundsteuerwert erst nach Aufforderung durch das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Allerdings kann diese Aufforderung auch durch eine öffentliche Bekanntgabe erfolgen, so dass kein individualisiertes Schreiben an jeden Steuerpflichtigen zu versenden ist. Einige Bundesländer haben bereits vernehmen lassen, dass sie im März 2022 per öffentlicher Bekanntgabe zur Abgabe der Feststellungserklärung auffordern werden. Dabei soll grundsätzlich eine Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung bis Ende Oktober 2022 vorgesehen werden. Das BMF hat bereits verlauten lassen, dass eine elektronische Übermittlung der Feststellungserklärungen ab Juli 2022 möglich sein soll.
Bewältigung des enormen Deklarationsaufwands
Neben der Berücksichtigung der jeweils einschlägigen Bewertungsvorgaben, die zum einen zwischen dem Bundesmodell und den Ländermodellen sowie zum anderen zwischen den einzelnen Ländermodellen variieren, besteht die Herausforderung insb. in der Beschaffung und Aufbereitung der für die Deklaration erforderlichen Daten.
Zusätzlich zu allgemeinen Informationen zu den Grundstücken, wie z. B. Adresse und Grundbuchangaben, sind je nach anzuwendendem Modell zahlreiche weitere Daten erforderlich. So wird z. B. bei einigen Modellen nach der Bruttogrundfläche, der Nutz- oder der Wohnfläche des Gebäudes gefragt. Diese Daten können evtl. bereits in Kauf- oder anderweitigen Nutzungsverträgen festgehalten worden sein. Unter Umständen sind diese aber auch eigenständig oder durch die Einschaltung eines Sachverständigen zu ermitteln.
Sind die Datenquellen und Informationen identifiziert, gilt es, diese Daten möglichst effizient für die Erstellung der Deklaration zu konsolidieren und verfügbar zu machen. Dabei wird der Einsatz einer Softwarelösung unerlässlich sein, um alle Daten möglichst strukturiert für die elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung und deren spätere Nutzung für nachfolgende Deklarationen oder anderweitige Zwecke bereitzustellen.
Unser Ansatz - effizient und automatisiert
Ebner Stolz bildet den gesamten Grundsteuerprozess gemeinsam mit einem starken Softwarepartner vollständig digital in einem System ab. Hierbei werden alle Arbeitsschritte von der Datenerhebung über die Erstellung der Erklärung, deren Freizeichnung und Übermittlung an die Finanzverwaltung bis hin zur Bescheidprüfung softwareseitig in einem einzigen System erfasst. Zudem besteht die Möglichkeit, erklärungsrelevante Informationen, wie z. B. Bodenrichtwerte, über entsprechende Schnittstellen zu den Ämtern abzufragen.
Durch das Zusammenspiel von fachlicher Bewertungsexpertise und der softwareunterstützten Datenerfassung und -verarbeitung ermöglicht Ebner Stolz Ihnen eine effiziente Abwicklung des Grundsteuerprozesses. Über die Grundsteuersoftware erhalten Sie jederzeit Zugriff auf Ihre Grundstücksinformationen und können den gesamten Erklärungsprozess workflowbasiert steuern. Durch diese kollaborative Plattform bieten wir einen Single Point of Truth für Ihre Grundsteuerdaten bei Ebner Stolz und vermeiden Medienbrüche und Informationsverluste im Deklarationsprozess.
Unser Leistungsangebot reicht von der technischen Unterstützung und Übermittlung der Erklärung bis hin zur vollständigen Übernahme des Deklarationsprozesses, ggf. einschließlich der Datenermittlung bzw. der Optimierung der Datenerhebung und Verarbeitung. Zur Bereitstellung der uns bislang noch nicht vorliegenden Daten kann neben der direkten Eingabe in die Grundsteuersoftware ein Template genutzt werden, das die Datenerhebung für unsere Mandanten bei Massendaten erleichtert und deren strukturierte Erfassung sicherstellt. Durch unsere Arbeitsprozesse stellen wir zudem sicher, dass die zur Verfügung gestellten Daten schnell und effizient verarbeitet werden können und so den Deklarationspflichten fristgerecht nachgekommen werden kann.
Sofern Sie Ihren Deklarationspflichten unternehmensintern selbst nachkommen möchten, können wir Ihnen gerne einen Zugang zu der Grundsteuersoftware anbieten.
Autoren: Daniel Spieker und Andreas Backes