Die Länder erhalten die Möglichkeit, von der bundeseinheitlichen Regelung abweichend die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer zu regeln.
Das Grundsteuer-Reformgesetz wurde im Vergleich zum Gesetzentwurf (s. dazu auch novus Juli 2019, S. 6) in nur punktuell angepasster Form angenommen.
Auch nach der Reform soll das Bewertungs- und Grundsteuerrecht grundsätzlich in seiner Grundstruktur erhalten bleiben und lediglich unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und der Nutzung automationstechnischer Möglichkeiten fortentwickelt werden.
Konkret vorgesehen sind u. a. folgende Regelungen, die in dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) enthalten sind:
Der bisher zu ermittelnde Einheitswert wurde durch den sog. Grundsteuerwert ersetzt. Die Grundsteuerwerte für inländischen Grundbesitz werden nach § 180 Abs. 1 Nr. 1 AO gesondert festgestellt. Dabei erfolgt die Hauptfeststellung alle sieben Jahre. Weicht der Grundsteuerwert mehr als 15.000 Euro nach oben oder unten ab, erfolgt eine Neufeststellung.
Bei unbebauten Grundstücken ermittelt sich der Grundsteuerwert durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert bzw. ersatzweise aus Werten vergleichbarer Flächen.
Bei bebauten Grundstücken wird nach der Grundstücksart differenziert: Bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern, Mietwohngrundstücken und Wohnungseigentum kommt das Ertragswertverfahren zur Anwendung. Demgegenüber ist das Sachwertverfahren bei Teileigentum, Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken und sonstigen bebauten Grundstücken zugrunde zu legen. Als Mindestwert sind 75 % des Wertes anzusetzen, mit dem der Grund und Boden eines entsprechenden unbebauten Grundstücks zu bewerten wäre.
Ist das Ertragswertverfahren anzuwenden, ermittelt sich der Grundsteuerwert aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags nach § 253 BewG und des abgezinsten Bodenwerts nach § 257 BewG. Mit diesem Grundsteuerwert sind die Werte für Grund und Boden, Gebäude sowie bauliche Anlagen abgegolten. Konkret setzt sich der Reinertrag aus dem Rohertrag des Grundstücks nach § 254 BewG abzüglich der Bewirtschaftungskosten gemäß § 255 BewG zusammen. Der Rohertrag ergibt sich aus einer neuen Anlage 39 zum BewG, in der die maßgebliche monatliche Nettokaltmiete je Quadratmeter Wohnfläche nach Land, Gebäudeart, Wohnungsgröße und Baujahr angegeben wird. Dabei bestehen je nach Mietstufenniveau Zu- und Abschläge, wobei die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe durch eine gesonderte Durchführungsverordnung erfolgt. Die Bewirtschaftungskosten wiederum beruhen auf pauschalierten Erfahrungssätzen, die in einer Anlage 40 vorgegeben werden.
Der so ermittelte Reinertrag ist mit dem Vervielfältiger aus der Anlage 37 des BewG zu kapitalisieren. Hierfür maßgeblich sind der Liegenschaftszinssatz nach § 256 BewG und die Restnutzungsdauer des Gebäudes. Die Liegenschaftszinssätze belaufen sich grundsätzlich auf folgender Höhe:
- 2,5 % für Ein- und Zweifamilienhäuser
- 3,0 % für Wohnungseigentum
- 4,0 % für Mietwohngrundstücke mit bis zu sechs Wohnungen und
- 4,5 % für Mietwohngrundstücke mit mehr als sechs Wohnungen.
Ab einer gewissen Höhe des Bodenrichtwerts bzw. des Bodenwerts gelten für Ein- bzw. Zweifamilienhäusern sowie für Wohnungseigentum geminderte Zinssätze.
Der abgezinste Bodenwert nach § 257 BewG ergibt sich auf Basis des Bodenwerts, der bei Ein- und Zweifamilienhäusern um einen Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 zum BewG zu modifizieren ist. Der Abzinsungsfaktor bestimmt sich wiederum nach dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer des Gebäudes.
Kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung, ist der Wert des Gebäudes (Gebäudesachwert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. Der Bodenwert entspricht dem Wert des unbebauten Grundstücks (§ 247 BewG). Diesem ist dann der Gebäudesachwert nach § 259 BewG hinzuzurechnen. Der Gebäudesachwert ergibt sich wiederum durch Multiplikation der Normalherstellungskosten gemäß Anlage 42 des BewG mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes, wobei eine Alterswertminderung in Abzug zu bringen ist. Dieser vorläufige Sachwert des Grundstücks ist mit der Wertzahl nach § 260 BewG in Verbindung mit Anlage 43 zu multiplizieren.
Festgehalten wurde an dem bisherigen dreistufigen Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer. So wird der Grundsteuerwert, der den bisherigen Einheitswert ablöst, erstmals auf den 1.1.2022 festgestellt. Der Grundsteuermessbetrag wird unter Anwendung einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl auf den Grundsteuerwert ab 1.1.2025 festgesetzt.
Die Steuermesszahl im Sinne von § 15 GrStG beträgt sowohl für unbebaute, wie für bebaute Grundstücke im Sinne von § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BewG-E grundsätzlich 0,34 ‰. Weitere Ermäßigungen sind in § 15 Abs. 1 bis 4 GrStG-E vorgesehen.
Ein Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung ist bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in § 33 GrStG sowie wegen wesentlicher Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken in § 34 GrStG vorgesehen.
Unverändert verbleibt das Heberecht sowie das Hebesatzrecht bei den Gemeinden.
Auch die Einführung eines besonderen Hebesatzes für baureife Grundstücke wurde beschlossen, § 25 Abs. 5 GrStG. Dazu sind nach dem nun beschlossenen Gesetz näher spezifizierte städtebauliche Gründe darzulegen.