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Steuerberatung

Grundsteuer: Reformvorschläge des Bundesfinanzministers

Die Be­wer­tung von Grundstücken als Ba­sis zur Be­rech­nung der Grund­steuer muss neu ge­re­gelt wer­den. Ers­ten Re­formüber­le­gun­gen aus dem Haus des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ters lässt sich ent­neh­men, was hier auf Im­mo­bi­li­en­ei­gentümer und Mie­ter zu­kom­men dürfte.

Am 28.11.2018 legte der Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter Olaf Sc­holz seine Re­formüber­le­gun­gen zur Grund­steuer vor. Das BVerfG hatte dazu dem Ge­setz­ge­ber auf­ge­ge­ben, bis spätes­tens 31.12.2019 eine Neu­re­ge­lung zur Be­wer­tung von Grund­vermögen als Ba­sis der Grund­steuer zu schaf­fen, die bis 31.12.2024 um­zu­set­zen ist. Ab 2025 darf die Grund­steuer nicht mehr un­ter Zu­grun­de­le­gung der bis­he­ri­gen Be­wer­tung er­ho­ben wer­den.

Der Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter stellt dazu ein wert­un­abhängi­ges Mo­dell vor, das an der Fläche der Grundstücke und vor­han­de­nen Gebäude an­setzt.

Fa­vo­ri­siert wird je­doch ein wert­abhängi­ges Mo­dell, bei dem sich die Be­wer­tung am tatsäch­li­chen Wert der Im­mo­bi­lie ori­en­tiert, und das da­mit den Vor­ga­ben des BVerfG für eine rea­litätsge­rechte Be­steue­rung bes­ser ge­recht wer­den soll als das wert­un­abhängige Mo­dell. Das Be­wer­tungs­ver­fah­ren für un­be­baute Grundstücke soll bei die­sem wert­abhängi­gen Mo­dell weit­ge­hend un­verändert blei­ben. Bei be­bau­ten Grundstücken soll die Be­wer­tung grundsätz­lich nach dem Er­trags­wert­ver­fah­ren er­fol­gen, wozu der Er­trags­wert im We­sent­li­chen auf Grund­lage tatsäch­lich ver­ein­bar­ter Net­to­kalt­mie­ten er­mit­telt wird. Um die Re­form möglichst auf­kom­mens­neu­tral zu ge­stal­ten, soll die bun­des­ein­heit­lich ge­re­gelte Steu­er­mess­zahl deut­lich ge­senkt wer­den. In Be­tracht käme zu­dem eine An­pas­sung kom­mu­na­ler He­besätze.

Hinweis

Der­zeit wer­den die Vor­schläge mit den Bun­desländern dis­ku­tiert, die be­reits deut­li­che Vor­be­halte geäußert ha­ben.

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