So weist das Bayerische Landesamt für Steuern unter grundsteuer.bayern.de darauf hin, dass Erklärungen für in Bayern belegene Grundstücke noch bis 30.04.2022 fristwahrend übermittelt werden können. Fristverlängerungsanträge seien dafür nicht erforderlich.
Andere Bundesländer beharren hingegen auf den Fristablauf zum 31.01.2023, so z. B. Nordrhein-Westfalen (Pressemitteilung vom 01.02.2023). Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist in einer Pressemitteilung vom 01.02.2023 allerdings darauf hin, dass zunächst Kulanz gezeigt wird. Erinnerungen sollen in Baden-Württemberg voraussichtlich noch im ersten Quartal versendet werden. Bis dahin seien keine negativen Folgen der Fristversäumnis zu befürchten. Ggf. könnten auch andere Bundesländer entsprechend verfahren und bei Abgabe innerhalb des Erinnerungszeitraums insb. auf die Festsetzung von Verspätungszuschlägen verzichten.