Der Sachverhalt:
Der Rat der beklagten Stadt Duisburg beschloss im November 2014 die Anhebung der für die jeweilige Grundsteuerhöhe maßgeblichen Grundsteuerhebesätze von 695 Prozent auf 855 Prozent ab dem Jahr 2015. Dementsprechend hat die Verwaltung der Stadt ab diesem Jahr eine höhere Grundsteuer von den betroffenen Grundstückseigentümern verlangt.
Das VG wies die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann gegen das Urteil die Zulassung der Berufung an das OVG beantragen.
Die Gründe:
Das VG folgte der bisherigen, auch in anderen Bundesländern vorherrschenden Rechtsprechung. Danach besitzt der Rat bei Grundsteuererhöhungen einen weiten Ermessensspielraum. Steuersätze müssen sich hinsichtlich ihrer Höhe nicht daran messen lassen, wie die kommunale Willensbildung abgelaufen ist. Weder das Gericht noch der Bürger sind befugt, ihre eigenen Bewertungen an die Stelle der Stadt als Satzungsgeber zu setzen. Auch die besondere Höhe des Hebesatzes von 855 Prozent ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden.