Das BVerfG hat mit Urteil vom 10.04.2018 (Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) entschieden, dass die bisherige Einheitsbewertung von Grundvermögen als Basis für die Ermittlung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Daher hat der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen, die eine Neubewertung aller inländischen Grundstücke auf den 01.01.2022 erfordert. Zu diesem Zweck müssen alle Grundstückseigentümer eine Feststellungserklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben. Die allgemeine Abgabefrist hierfür endet Ende Oktober 2022. Gegenwärtig ist eine Verlängerung der Abgabefrist im Gespräch. Die neuen Grundsteuerwerte werden der Ermittlung der Grundsteuer ab 2025 zugrunde gelegt.
Unabhängig von der Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen Grundsteuerbefreiungen in Anspruch zu nehmen, sind begünstigte Rechtsträger zur Abgabe der Feststellungserklärungen verpflichtet. Steuerbefreiungen bestehen etwa für den Grundbesitz einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Körperschaft, soweit die Grundstücke unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GrStG). Zu beachten ist hierbei, dass die Steuerbefreiung nicht greift, sofern Grundstücke im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und der Vermögensverwaltung genutzt werden. Liegt eine gemischte Nutzung vor, ist das Grundstück entsprechend aufzuteilen. Für gewerbliche Krankenhäuser besteht eine gesonderte Steuerbefreiung für Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die für Zwecke des Krankenhausbetriebs genutzt werden (§ 4 Nr. 6 GrStG).
Obwohl die Regelungen zu den Steuerbefreiungen durch die Grundsteuerreform nicht geändert wurden, sollten gemeinnützige Körperschaften die Grundsteuerreform zum Anlass zu nehmen, zeitnah prüfen, ob in den letzten Jahren aufgrund von bisher nicht berücksichtigten Änderungen in der Nutzung der Grundstücke Befreiungen ganz oder teilweise weggefallen oder neue hinzugekommen sind. Jede Änderung der Nutzung oder der Eigentumsverhältnisse von ganz oder teilweise grundsteuerbefreiten Grundstücken ist innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen und muss in den Grundsteuererklärungen korrekt umgesetzt werden. Für die Feststellungserklärung sind die Verhältnisse zum 01.01.2022 maßgeblich.
Hinweis: Abweichende Regelungen gelten für in Nordrhein-Westfalen belegene Grundstücke, die ausschließlich für grundsteuerfreie Zwecke genutzt werden. Hier ist es nach einer Mitteilung des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen ausreichend, die Grundstücke auf einem gesonderten Formular genau zu bezeichnen und die entsprechende Steuerbefreiungsvorschrift zu nennen. Die Abgabe einer Feststellungserklärung ist hier zunächst nicht notwendig. Die Finanzverwaltung behält sich die Anforderung der Feststellungserklärungen jedoch vor.