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Steuerberatung

Grundstücksüberspannung mit Stromleitung: Entschädigung nicht steuerbar

BFH 2.7.2018, IX R 31/16

Eine Ent­schädi­gung, die dem Grundstücks­ei­gentümer ein­ma­lig für die grund­buch­recht­lich ab­ge­si­cherte Er­laub­nis zur Über­span­nung sei­nes Grundstücks mit ei­ner Hoch­span­nungs­lei­tung ge­zahlt wird, un­ter­liegt nicht der Ein­kom­men­steuer. Wird die Er­laub­nis er­teilt, um ei­ner dro­hen­den Ent­eig­nung zu­vor­zu­kom­men, lie­gen we­der Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung noch sons­tige Einkünfte vor.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläger sind ge­mein­sam zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagte Ehe­leute. Der Kläger ist Ei­gentümer ei­nes be­bau­ten und von den Ehe­gat­ten selbst be­wohn­ten Haus­grundstücks, das beim Bau ei­ner Strom­trasse mit ei­ner Hoch­span­nungs­lei­tung über­spannt wurde. Der Kläger nahm das An­ge­bot des Netz­be­trei­bers an, der ihm für die Er­laub­nis, das Grundstück über­span­nen zu dürfen und die ding­li­che Ab­si­che­rung die­ses Rechts durch eine im­merwährende be­schränkt persönli­che Grund­dienst­bar­keit, eine Ent­schädi­gung i.H.v. rd. 17.900 € an­bot. Die Höhe der Ent­schädi­gung bemaß sich nach der Min­de­rung des Ver­kehrs­werts des über­spann­ten Grundstücks.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Jahr 2008 ließen die Kläger die Ent­schädi­gung un­berück­sich­tigt. Die Ein­kom­men­steuer 2008 wurde auf rd. 17.500 € fest­ge­setzt. Nach­dem das Fi­nanz­amt von dem o.g. Ver­trag Kennt­nis er­langt hatte, setzte es die Ein­kom­men­steuer auf rd. 24.000 € her­auf. Da­bei wur­den Einkünfte aus sons­ti­gen Leis­tun­gen nach § 22 Nr. 3 EStG i.H.v. rd. 17.500 € berück­sich­tigt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläger hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:

Das FG hat rechts­feh­ler­haft die dem Kläger im Streit­jahr 2008 ge­zahlte Ein­ma­lent­schädi­gung i.H.v. rd. 17.900 € als steu­er­bare Ein­nahme be­ur­teilt.

Die dem Kläger ge­zahlte Ent­schädi­gung gehört nicht zu den Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung i.S.d. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, denn es wird nicht die zeit­lich vorüber­ge­hende Nut­zungsmöglich­keit am Grundstück vergütet, son­dern die un­be­fris­tete ding­li­che Be­las­tung des Grundstücks mit ei­ner Dienst­bar­keit und da­mit die Auf­gabe ei­nes Ei­gen­tums­be­stand­teils. Die Nut­zung des Grundstücks war durch die Ver­ein­ba­rung nicht ein­ge­schränkt.

Die dem Kläger ge­zahlte Ent­schädi­gung gehört auch nicht zu den sons­ti­gen Einkünf­ten i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG. Eine (sons­tige) Leis­tung i.S.d. Vor­schrift ist je­des Tun, Dul­den oder Un­ter­las­sen, das Ge­gen­stand ei­nes ent­gelt­li­chen Ver­tra­ges sein kann und das eine Ge­gen­leis­tung auslöst. Nicht er­fasst sind Veräußerungs­vorgänge oder veräußerungsähn­li­che Vorgänge im pri­va­ten Be­reich. Wird das Ent­gelt - wie hier - dafür er­bracht, dass ein Vermögens­ge­gen­stand in sei­ner Sub­stanz endgültig auf­ge­ge­ben wird, so gehört es nicht zu den Einkünf­ten gem. § 22 Nr. 3 EStG.

Eine Leis­tung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG liegt zu­dem nicht darin, dass der Steu­er­pflich­tige al­leine zur Ver­mei­dung ei­ner sonst recht­lich zulässi­gen förm­li­chen Ent­eig­nung daran mit­wirkt, durch ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung le­dig­lich eine dem Er­geb­nis ei­nes mögli­chen Ent­eig­nungs­ver­fah­rens ent­spre­chende Be­schränkung sei­nes Ei­gen­tums (ge­gen Ent­schädi­gung) hin­zu­neh­men bzw. vor­weg­zu­neh­men. So verhält es sich im Streit­fall.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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