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Grundstücksübertragung als Geschäftsveräußerung

BFH 25.11.2015, V R 66/14

Die für eine Ge­schäfts­veräußerung oder für eine Teil­ge­schäfts­veräußerung in Be­zug auf ein Ver­mie­tungs­un­ter­neh­men er­for­der­li­che Nach­hal­tig­keit der Ver­mie­tung liegt bei ei­ner Ver­mie­tung über ins­ge­samt 17 Mo­nate vor. Die für die Ge­schäfts­veräußerung not­wen­dige Fortführung der Un­ter­neh­menstätig­keit muss bei ei­ner mehr­fa­chen Über­tra­gung nur dem Grunde nach, nicht aber auch höchst­persönlich beim je­wei­li­gen Er­wer­ber vor­lie­gen.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob die kla­gende GbR eine steu­er­freie Grundstücks­lie­fe­rung aus­geführt hat, die zu ei­ner Vor­steu­er­be­rich­ti­gung nach § 15a UStG führt, oder ob es sich um eine gem. § 1 Abs. 1a UStG nicht­steu­er­bare Ge­schäfts­veräußerung han­delt.
 
Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin wa­ren die C-GmbH und die H-GmbH. Die bei­den gem. § 714 BGB für die Kläge­rin ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Ge­sell­schaf­ter er­war­ben auf­grund ei­nes no­ta­ri­el­len Ver­tra­ges im De­zem­ber 2004 das Grundstück R-Straße in B "in Mit­ei­gen­tum zu je einem Halb". Im Ja­nuar 2005 schloss die Kläge­rin mit der P-GmbH un­ter Ver­zicht nach § 9 UStG einen Miet­ver­trag über ein noch zu er­rich­ten­des Werk­statt-Gebäude ab. Miet­be­ginn sollte No­vem­ber 2005 sein. Die Kläge­rin er­rich­tete auf die­sem Grundstück ein Gebäude und schloss hierfür im Juli 2005 einen Bau­ver­trag ab, nach dem die Fer­tig­stel­lung bis No­vem­ber 2005 er­fol­gen sollte. Zur Fi­nan­zie­rung der Bau­kos­ten traf die Kläge­rin im Juli 2005 eine Kre­dit­ver­ein­ba­rung mit der VB-Bank über eine Lauf­zeit bis Juni 2006. Als Si­cher­heit diente ins­be­son­dere eine für das zu be­bau­ende Grundstück be­stellte Grund­schuld.

Die Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin bemühten sich seit März 2006 um einen Ver­kauf des Grundstücks. Im Sep­tem­ber 2006 schlos­sen sie einen no­ta­ri­el­len Kauf­ver­trag mit einem April 2007 ver­ein­bar­ten Las­ten­wech­sel. Die Ge­sell­schaf­ter han­del­ten da­bei im ei­ge­nen Na­men ohne Be­zug­nahme auf die Kläge­rin. Der Er­wer­ber setzte das Miet­verhält­nis fort. Mit dem Kauf­preis wurde das von der Kläge­rin auf­ge­nom­mene Dar­le­hen ge­tilgt. Nach ei­ner Außenprüfung ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass die Kläge­rin keine nach­hal­tige Ver­mie­tung be­ab­sich­tigt habe. Sie habe ein Gebäude in Veräußerungs­ab­sicht er­rich­tet. Da­her liege keine Ge­schäfts­veräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vor. Für die so­mit steu­er­freie Lie­fe­rung des Grundstücks sei eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung gemäß § 15a UStG vor­zu­neh­men. Das FA er­ließ dem­ent­spre­chend einen nach § 164 Abs. 2 der Ab­ga­ben­ord­nung (AO) geänder­ten Um­satz­steu­er­jah­res­be­scheid 2007 vom 14. Juni 2011.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Ent­schei­dung des FG lie­gen die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Vor­steu­er­be­rich­ti­gung nach § 15a UStG nicht vor, da die von der Kläge­rin aus­geführte Lie­fe­rung eine Ge­schäfts­veräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG ist.

Die Kläge­rin hat vor­lie­gend das von ihr er­rich­tete Gebäude mit der Be­en­di­gung ih­rer Ver­mie­tungstätig­keit an die Grundstücks­ei­gentümer, also an ihre Ge­sell­schaf­ter ge­lie­fert. Dies führte zu ei­ner gem. § 1 Abs. 1a UStG nicht­steu­er­ba­ren Teil­ge­schäfts­veräußerung. Ge­gen­stand der von der Kläge­rin aus­geführ­ten Lie­fe­rung war nicht ein be­bau­tes Grundstück, son­dern ein auf frem­dem Grund und Bo­den er­rich­te­tes Gebäude. Eine Lie­fe­rung des Gebäudes durch die Kläge­rin an die Ge­sell­schaf­ter be­reits mit Er­rich­tung kommt nicht in Be­tracht, da die Kläge­rin die Ge­fahr für das von ihr er­rich­tete Gebäude trug. Die Kläge­rin ver­lor auf­grund der Grundstücks­veräußerung durch die Ge­sell­schaf­ter ihre Verfügungs­macht an dem Gebäude und die Möglich­keit zur un­ter­neh­me­ri­schen Nut­zung durch Ver­mie­tung.

Im Wi­der­spruch zu der Ent­schei­dung des FG han­delte es sich bei der Lie­fe­rung des Gebäudes durch die Kläge­rin an ihre Ge­sell­schaf­ter um eine Ge­schäfts­veräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG. Das FG hat eine Teil­ge­schäfts­veräußerung ent­ge­gen der Recht­spre­chung des BFH ver­neint. Da­bei hat es zwar eine Ge­samtwürdi­gung vor­ge­nom­men, diese aber ent­ge­gen der BFH-Recht­spre­chung nicht auf das über­tra­gene Un­ter­neh­mens­vermögen als hin­rei­chen­des Gan­zes für die Ausübung ei­ner wirt­schaft­li­chen Tätig­keit be­zo­gen. Mit ei­ner auf den Über­tra­gungs­ge­gen­stand vor­zu­neh­men­den Ge­samtwürdi­gung ist es nicht ver­ein­bar, eine Teil­ge­schäfts­veräußerung in Be­zug auf den strei­ti­gen Über­tra­gungs­vor­gang da­mit zu ver­nei­nen, dass sich der Veräußerer bei an­de­ren Im­mo­bi­li­en­trans­ak­tio­nen be­reits vor dem Ver­mie­tungs­be­ginn um einen Ver­kauf bemüht habe.

Die für eine Ge­schäfts­veräußerung oder für eine Teil­ge­schäfts­veräußerung in Be­zug auf ein Ver­mie­tungs­un­ter­neh­men er­for­der­li­che Nach­hal­tig­keit der Ver­mie­tung oder Ver­fes­ti­gung der Ver­mie­tung liegt bei ei­ner Ver­mie­tung über ins­ge­samt 17 Mo­nate vor und lässt sich nicht da­durch in Ab­rede stel­len, dass der Ver­mie­ter für den Zeit­raum nach Ab­schluss der Kauf­ver­tra­ges als "Ver­mie­ter auf Ab­ruf" an­zu­se­hen sein könnte. Ge­gen die An­nahme ei­ner Teil­ge­schäfts­veräußerung spricht vor­lie­gend auch nicht, dass die Kläge­rin das von ihr er­rich­tete Gebäude an ihre Ge­sell­schaf­ter lie­ferte, die es als Teil ei­nes zi­vil­recht­lich ein­heit­lich be­bau­ten Grundstücks wei­ter­lie­fer­ten. Denn die für die Ge­schäfts­veräußerung not­wen­dige Fortführung der Un­ter­neh­menstätig­keit muss bei ei­ner mehr­fa­chen Über­tra­gung nur dem Grunde nach, nicht aber auch höchst­persönlich beim je­wei­li­gen Er­wer­ber vor­lie­gen.

Vor­lie­gend be­ab­sich­tigte der Käufer des be­bau­ten Grundstücks die Fortführung der Ver­mie­tungstätig­keit und hat diese auch fort­ge­setzt. Da­mit liegt die für die Ge­schäfts­veräußerung er­for­der­li­che Fortführung der Un­ter­neh­menstätig­keit in der Kette vor. Es han­delt sich hier­bei nicht um ein höchst­persönli­ches Kri­te­rium, das der­ge­stalt in der Per­son des je­wei­li­gen Leis­tungs­empfängers vor­lie­gen muss, dass er selbst in ei­ge­ner Per­son die Fortführung der Un­ter­neh­menstätig­keit be­ab­sich­tigt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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