Der Sachverhalt:
Die Mutter der beiden Kläger übertrug diesen ein Grundstück und behielt sich und ihrem Ehemann ein lebenslanges Wohnrecht zurück. Da die Mutter erhebliche Steuerschulden hatte, erließ das beklagte Finanzamt gegenüber den Klägern jeweils einen Duldungsbescheid, mit dem es die Übertragung nach dem AnfG anfocht.
Das FG gab der Klage statt und hob die Duldungsbescheide in vollem Umfang auf. Die Revision zum BFH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Bei der Übertragung des Eigentums durch die Mutter auf die Kläger handelt es sich zwar um eine grundsätzlich der Anfechtung zugängliche Rechtshandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 AnfG, da ein Gegenstand mit dinglicher Wirkung aus dem Vermögen der Schuldnerin weggegeben wurde. Es fehlt allerdings an einer Gläubigerbenachteiligung.
Eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 1 Abs. 1 AnfG ist anzunehmen, wenn durch die anfechtbare Rechtshandlung die Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen verschlechtert wird. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt bei der Übertragung von Grundvermögen nicht vor, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastend ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers (auch nicht teilweise) geführt hätte.
Vorliegend war das Grundstück wertausschöpfend belastet, weil die Belastungen den Verkehrswert überstiegen. Denn in die Berechnung ist der Kapitalwert des zurückbehaltenen Wohnrechts einzubeziehen. Die Bestellung des Wohnrechts muss das Finanzamt gegen sich gelten lassen. Es stellt eine von der Grundstücksübertragung zu unterscheidende und damit eigenständig nach dem AnfG anfechtbare Rechtshandlung dar, die das Finanzamt aber gerade nicht angefochten hat.
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