Gutscheine und Geldkarten werden dann steuerlich als Sachbezug anerkannt, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigten und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Aus diesem Gesetzesverweis ist zu schlussfolgern, dass die Gutscheine und Geldkarten ausschließlich im Inland einsetzbar sein dürfen.
Das BMF gibt mit Schreiben vom 13.04.2021 vor, dass Gutscheine und Geldkarten, die zwar ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen, nicht aber die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, noch bis 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt werden.
Ab 01.01.2022 müssen die Gutscheine, um weiterhin als Sachbezug anerkannt zu bleiben, zu den vorstehend genannten Kriterien zwingend die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstaben a, b, oder c ZAG erfüllen. Allein die Begrenzung der Anwendbarkeit von Gutscheinen oder Geldkarten auf das Inland ist für die Annahme eines Sachbezugs explizit nicht ausreichend.
- Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig von einer Betragsangabe, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette zu beziehen. Der Sitz des Ausstellers sowie dessen Produktpalette sind insoweit nicht auf das Inland beschränkt.
- Gutscheine oder Geldkarten, die berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller/Emittent und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen.
- wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,
- Shop-in-Shop-Lösungen mit Hauskarte,
- Tankgutscheine oder -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle,
- Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet Villages,
- City-Cards, Stadtgutscheine.
Hierzu zählen u. a.:
- Fahrberechtigungen,
- Kraftstoff, Ladestrom etc. („Alles, was das Auto bewegt“),
- Fitnesskarten,
- Beautykarten,
- Bekleidungskarten,
- Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (z. B. Marketplace) einlösbar sind.
- Gutscheine oder Geldkarten, die nur berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder steuerliche Zwecke im Inland zu beziehen (Zweckkarte). Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen kommt es nicht an.
- Essensmarken,
- Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen,
- Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen.
Explizit nicht begünstigt sind die nachträglichen Kostenerstattungen. Diese liegen z. B. vor, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet.
Bei den vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers.
Hinweis: Die 44-Euro-Freigrenze ist bei Gutscheinen und Geldkarten nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Diese Regelung gilt auch für die in den Jahren 2020 und 2021 ausgegebenen Gutscheine.