Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Sie wurde 2009 durch eine kapitalmäßig nicht beteiligte Komplementärin (GmbH) und den Landwirt A. als einzigem Kommanditisten gegründet. Der A. war zugleich einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH; dieser oblag die Geschäftsführung der Klägerin. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist das Halten und die Verwaltung von Grundbesitz.
In ihrer Gewinnermittlung für das Streitjahr 2011 nahm die Klägerin erfolgswirksam eine Absetzung für Substanzverringerung (AfS) auf das aktivierte Kiesvorkommen vor. Im geänderten Bescheid für 2011 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Klägerin berücksichtigte das Finanzamt die AfS nicht mehr. Die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die Annahme, die Klägerin sei zu einer aufwandswirksamen Vornahme von AfS nach § 7 Abs. 6 EStG nicht berechtigt gewesen, weil sie das Kiesvorkommen nicht gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern durch Einlage erhalten hatte, war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem sogenannten Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, ist dieser Vorgang nicht als Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten bzw. entgeltliches Geschäft zu behandeln. Vielmehr liegt eine Einlage vor, wenn sich nach den Regelungen im Gesellschaftsvertrag der KG die maßgeblichen Gesellschaftsrechte nach dem aus dem Kapitalkonto I folgenden festen Kapitalanteil richten.
Die Gesellschaft war zwar - gestützt auf veröffentlichte Verwaltungsanweisungen - der Meinung, auch das Kapitalkonto II weise Gesellschaftsrechte aus, so dass sie das Grundstück und den Bodenschatz entgeltlich erworben habe und auf die Anschaffungskosten des Bodenschatzes bei dessen Abbau Abschreibungen vornehmen könne. Das Finanzamt teilte auch die Auffassung, dass ein entgeltlicher Erwerb stattgefunden habe, lehnte aber die Abschreibung aus anderen Gründen ab.
Im Ergebnis bestätigte der Senat nun die Ansicht des Finanzamtes, stützte die Versagung der Abschreibung aber auf das Fehlen von Anschaffungskosten. Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto sind danach nur dann entgeltliche Vorgänge, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, das Maßstab für die Anteile des Gesellschafters am Vermögen, am Gewinn oder an den Stimmrechten ist (in der Regel Kapitalkonto I) oder das Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen Gesellschafter und Gesellschaft ausweist.
Damit widerspricht der Senat ausdrücklich der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 11.7.2011 - IV C 6-S 2178/09/10001). Soweit es in dem BMF-Schreiben heißt, dass als maßgebliche Gesellschaftsrechte - neben dem Gewinnbezugsrecht - auch Entnahmerechte und die Auseinandersetzungsansprüche in Betracht kommen, steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Der im Rahmen der Auseinandersetzung dem Gesellschafter zustehende Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage stellt schon im Ansatz kein Gesellschaftsrecht dar, das die Gesellschaft als Entgelt für die Einbringung eines Wirtschaftsguts durch den Gesellschafter gewähren könnte.
Der Antrag des BMF auf mündliche Verhandlung war unzulässig und daher durch Beschluss abzulehnen. Denn akzeptiert der Kläger - wie hier - die Zurückweisung seiner Revision durch einen Gerichtsbescheid des BFH, indem er von seinem Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch macht, kann das keine mündliche Verhandlung erwirken, auch wenn es die Begründung, auf die der BFH seine Entscheidung stützt, nicht für richtig hält. Sollte das Finanzamt mit dem Gerichtsbescheid nicht vollständig Erfolg haben, könnte es zwar vom BMF zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung veranlasst werden. Diese Möglichkeit bestand hier aber nicht, da das Finanzamt den Rechtsstreit im Ergebnis voll gewonnen hatte.
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