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Gutschrift auf Kapitalkonto II einer Personengesellschaft bedeutet keine Gewährung von Gesellschaftsrechten

BFH 29.7.2015, IV R 15/14

Bringt der Ge­sell­schaf­ter ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ein Wirt­schafts­gut ge­gen Gut­schrift ei­nes Be­trags aus­schließlich auf dem so­ge­nann­ten Ka­pi­tal­konto II in die Ge­sell­schaft ein, ist die­ser Vor­gang als Ein­lage und nicht als ent­gelt­li­ches Ge­schäft zu be­han­deln. Da­mit hat der BFH eine schon lange strei­tige Frage geklärt und da­bei ausdrück­lich der Rechts­auf­fas­sung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Fi­nan­zen wi­der­spro­chen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH & Co. KG. Sie wurde 2009 durch eine ka­pi­talmäßig nicht be­tei­ligte Kom­ple­mentärin (GmbH) und den Land­wirt A. als ein­zi­gem Kom­man­di­tis­ten gegründet. Der A. war zu­gleich ein­zi­ger Ge­sell­schaf­ter und Ge­schäftsführer der GmbH; die­ser ob­lag die Ge­schäftsführung der Kläge­rin. Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand der Kläge­rin ist das Hal­ten und die Ver­wal­tung von Grund­be­sitz.

Der A. hatte vor 2009 un­ter einem Teil sei­ner Flächen ein Sand-/ Kies­vor­kom­men ent­deckt. Dar­auf­hin nahm er den Ab­bau des Bo­den­schat­zes durch die ei­gens dafür gegründete Kläge­rin in An­griff. Er über­trug das Grundstück aus sei­nem land­wirt­schaft­li­chen Be­trieb auf die Ge­sell­schaft und er­hielt dafür eine Gut­schrift auf dem Ka­pi­tal­konto II. Wel­chen An­teil der Ge­sell­schaf­ter am Vermögen der Ge­sell­schaft hatte und wel­che Ge­winn­be­zugs- und Stimm­rechte ihm zu­stan­den, er­gab sich al­lein aus dem Ka­pi­tal­konto I. Der Ab­bau be­gann im Juni 2011.

In ih­rer Ge­winn­er­mitt­lung für das Streit­jahr 2011 nahm die Kläge­rin er­folgs­wirk­sam eine Ab­set­zung für Sub­stanz­ver­rin­ge­rung (AfS) auf das ak­ti­vierte Kies­vor­kom­men vor. Im geänder­ten Be­scheid für 2011 über die ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen für die Kläge­rin berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt die AfS nicht mehr. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb in al­len In­stan­zen er­folg­los.

Die Gründe:
Die An­nahme, die Kläge­rin sei zu ei­ner auf­wands­wirk­sa­men Vor­nahme von AfS nach § 7 Abs. 6 EStG nicht be­rech­tigt ge­we­sen, weil sie das Kies­vor­kom­men nicht ge­gen Gewährung von Ge­sell­schafts­rech­ten, son­dern durch Ein­lage er­hal­ten hatte, war re­vi­si­ons­recht­lich nicht zu be­an­stan­den.

Bringt der Ge­sell­schaf­ter ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft ein Wirt­schafts­gut ge­gen Gut­schrift ei­nes Be­trags aus­schließlich auf dem so­ge­nann­ten Ka­pi­tal­konto II in die Ge­sell­schaft ein, ist die­ser Vor­gang nicht als Ein­brin­gung ge­gen Gewährung von Ge­sell­schafts­rech­ten bzw. ent­gelt­li­ches Ge­schäft zu be­han­deln. Viel­mehr liegt eine Ein­lage vor, wenn sich nach den Re­ge­lun­gen im Ge­sell­schafts­ver­trag der KG die maßgeb­li­chen Ge­sell­schafts­rechte nach dem aus dem Ka­pi­tal­konto I fol­gen­den fes­ten Ka­pi­tal­an­teil rich­ten.

Die Ge­sell­schaft war zwar - gestützt auf veröff­ent­lichte Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen - der Mei­nung, auch das Ka­pi­tal­konto II weise Ge­sell­schafts­rechte aus, so dass sie das Grundstück und den Bo­den­schatz ent­gelt­lich er­wor­ben habe und auf die An­schaf­fungs­kos­ten des Bo­den­schat­zes bei des­sen Ab­bau Ab­schrei­bun­gen vor­neh­men könne. Das Fi­nanz­amt teilte auch die Auf­fas­sung, dass ein ent­gelt­li­cher Er­werb statt­ge­fun­den habe, lehnte aber die Ab­schrei­bung aus an­de­ren Gründen ab.

Im Er­geb­nis bestätigte der Se­nat nun die An­sicht des Fi­nanz­am­tes, stützte die Ver­sa­gung der Ab­schrei­bung aber auf das Feh­len von An­schaf­fungs­kos­ten. Ein­brin­gun­gen in Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten ge­gen Bu­chung auf einem Ge­sell­schaf­ter­konto sind da­nach nur dann ent­gelt­li­che Vorgänge, wenn ein Ka­pi­tal­konto an­ge­spro­chen wird, das Maßstab für die An­teile des Ge­sell­schaf­ters am Vermögen, am Ge­winn oder an den Stimm­rech­ten ist (in der Re­gel Ka­pi­tal­konto I) oder das For­de­run­gen oder Ver­bind­lich­kei­ten zwi­schen Ge­sell­schaf­ter und Ge­sell­schaft aus­weist.

Da­mit wi­der­spricht der Se­nat ausdrück­lich der Rechts­auf­fas­sung des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Fi­nan­zen (BMF-Schrei­ben vom 11.7.2011 - IV C 6-S 2178/09/10001). So­weit es in dem BMF-Schrei­ben heißt, dass als maßgeb­li­che Ge­sell­schafts­rechte - ne­ben dem Ge­winn­be­zugs­recht - auch Ent­nah­me­rechte und die Aus­ein­an­der­set­zungs­an­sprüche in Be­tracht kom­men, steht dies der hier ver­tre­te­nen Auf­fas­sung nicht ent­ge­gen. Der im Rah­men der Aus­ein­an­der­set­zung dem Ge­sell­schaf­ter zu­ste­hende An­spruch auf Rück­zah­lung der ge­leis­te­ten Ein­lage stellt schon im An­satz kein Ge­sell­schafts­recht dar, das die Ge­sell­schaft als Ent­gelt für die Ein­brin­gung ei­nes Wirt­schafts­guts durch den Ge­sell­schaf­ter gewähren könnte.

Der An­trag des BMF auf münd­li­che Ver­hand­lung war un­zulässig und da­her durch Be­schluss ab­zu­leh­nen. Denn ak­zep­tiert der Kläger - wie hier - die Zurück­wei­sung sei­ner Re­vi­sion durch einen Ge­richts­be­scheid des BFH, in­dem er von sei­nem Recht auf Be­an­tra­gung ei­ner münd­li­chen Ver­hand­lung kei­nen Ge­brauch macht, kann das keine münd­li­che Ver­hand­lung er­wir­ken, auch wenn es die Begründung, auf die der BFH seine Ent­schei­dung stützt, nicht für rich­tig hält. Sollte das Fi­nanz­amt mit dem Ge­richts­be­scheid nicht vollständig Er­folg ha­ben, könnte es zwar vom BMF zur Stel­lung ei­nes An­trags auf münd­li­che Ver­hand­lung ver­an­lasst wer­den. Diese Möglich­keit be­stand hier aber nicht, da das Fi­nanz­amt den Rechts­streit im Er­geb­nis voll ge­won­nen hatte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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