Der Sachverhalt:
Der Kläger kaufte im April 2015 bei dem beklagten Autohaus einen gebrauchten im Jahr 2011 erstmals zugelassenen VW Eos 2,0 TDI mit dem Motor des Typs EA 189 mit Abschaltvorrichtung zu einem Preis von 22.000 €. Im November 2015 forderte er den Beklagten dazu auf, innerhalb von ca. 3,5 Wochen ein mangelfreies Fahrzeug gleichen Typs nachzuliefern, hilfsweise das ausgelieferte Fahrzeug nachzubessern.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung des Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Das LG hat zu Recht entschieden, dass der Händler das Fahrzeug zurücknehmen muss und den Kaufpreis abzüglich eines Nutzungswertersatzes i.H.v. 8 Cent pro gefahrenen Kilometer zu erstatten hat.
Ein vernünftiger Durchschnittskäufer erwartet, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderliche Genehmigung nicht durch eine Täuschung erwirkt hat. Das Fahrzeug ist mangelhaft, da eine Software installiert war, die für den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand einen hinsichtlich geringer Stickoxid-Emissionen optimierten Betriebsmodus sowie eine Erkennung des Prüf-Betriebes und eine Umschaltung in den optimierten Betriebsmodus vorsieht. Allein die Installation der Software führt dazu, dass das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. Der Kläger durfte bei Abschluss des Kaufvertrages noch davon ausgehen, dass sich der Hersteller rechtmäßig verhält. Er konnte daher nach Setzung einer Frist vom Vertrag zurücktreten.
Es war dem Kläger nicht zuzumuten, für einen damals nicht absehbar langen Zeitraum zuzuwarten, da zum einen das Gelingen und der Zeitpunkt eines genehmigten Software-Updates nicht feststanden und damit die für den Kläger bedeutsame Zulassung weiter in Frage stand und zum anderen in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des erworbenen Pkw sowie sein Verkehrswert in Frage standen. Zwar könnte die vom Kläger gesetzte Frist zu kurz gewesen sein. Indes setzt eine zu kurz bemessene Frist in der Regel eine angemessene Frist - hier von sieben Wochen - in Lauf.
Obwohl das Software-Update nach Beklagtenangaben einen Aufwand von weniger als 100 € verursacht, ist der Rücktritt nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Dies ergibt eine umfassende Interessenabwägung. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktritterklärung war das Softwareupdate weder vom Kraftfahrt-Bundesamt geprüft und genehmigt noch stand es überhaupt zur Verfügung. Schon mit Rücksicht auf diese ganz erhebliche Ungewissheit zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung kann ein unerheblicher Sachmangel mit Blick auf die möglichen Folgen für den Käufer nicht angenommen werden.
Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das LG bei der Ermittlung des Nutzungsersatzes von 8 Cent pro gefahrenem Kilometer eine Laufleistung des Fahrzeugs von 275.000 Kilometern angenommen hat. Die Berufung war im Wege des Beschlusses gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Fall sich in der Anwendung höchstrichterlich geklärter abstrakter Rechtssätze auf den vorliegenden Einzelfall erschöpft. Eine Revision war damit nicht zuzulassen.
Hintergrund:
Der Hersteller des Fahrzeugs war in dem Verfahren nicht als beklagte Partei beteiligt. Dem Hersteller wurde jedoch vom Autohaus der Streit verkündet und er ist auf Seiten des Autohauses als Streithelfer dem Rechtsstreit beigetreten.