Der Sachverhalt:
Die im Streitjahr (2011) zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger wohnen in einem 1960 erbauten Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 184 qm. Davon entfallen gut 15 qm (= 8,43 %) auf ein häusliches Arbeitszimmer, von dem aus der Kläger seine selbständige Steuerberatungstätigkeit betreibt und das - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG bildet.
Im Streitjahr bauten die Kläger das Badezimmer und den davor gelegenen Flur des Wohnhauses umfassend um. Die Maßnahmen waren durch das unzureichende Gefälle der Abwasserleitungen von Dusche und Badewanne sowie die Absicht, das Badezimmer im Hinblick auf das Lebensalter der Kläger vorsorglich behindertengerecht zu gestalten, veranlasst. Die Umbaukosten für Bad, Flur und Rollläden - einschließlich der Kosten für Einrichtungsgegenstände wie Handtuchhalter und Lampen - beliefen sich auf rd. 40.000 €.
Die gesamten Aufwendungen für das Wohnhaus (AfA, Nebenkosten und Gartenarbeiten) betrugen im Streitjahr rd. 52.000 €. Hiervon machten die Kläger im Rahmen der Einkommensteuererklärung einen Anteil von 8,43 % (rd. 4.400 €) für das häusliche Arbeitszimmer bei den Einkünften des Klägers aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben geltend. Unter Berücksichtigung dieser Betriebsausgaben erklärte der Kläger einen Gewinn aus selbständiger Arbeit i.H.v. rd. 3.500 €. Das Finanzamt folgte dem nicht. In Bezug auf das häusliche Arbeitszimmer erkannte es Betriebsausgaben i.H.v. rd. 1.700 € an. Von den geltend gemachten Renovierungskosten berücksichtigte es lediglich den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer mit rd. 1.000 €, da nur dieser Aufwand - anders als die weiteren Renovierungskosten - unmittelbar dem Arbeitszimmer zuzuordnen sei.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.
Die Gründe:
Kosten für Renovierungs- und Umbauarbeiten, die sich - wie hier die Aufwendungen für die Arbeiten im Badezimmer und Flur - auf vorrangig zu Wohnzwecken oder gemischt genutzte Räume beziehen, erhöhen nicht die gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2 und 3 EStG abziehbaren Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie sind entgegen der Auffassung des FG auch nicht mittelbar als allgemeine Gebäudekosten über den Flächenanteil des Arbeitszimmers bei den Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Das FG-Urteil, das von anderen Grundsätzen ausgegangen ist, war daher aufzuheben. Die Feststellungen des FG erlauben jedoch keine abschließende Entscheidung des BFH über alle von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen, so dass eine Zurückverweisung geboten war.
Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, sind zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur der Kläger ausschließlich - oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang - privaten Wohnzwecken dient. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.
Da das FG vorliegend keine hinreichenden Feststellungen zu ebenfalls streitigen Aufwendungen für Arbeiten an Rollläden des Hauses der Kläger getroffen hat, konnte der BFH in der Sache nicht abschließend entscheiden. Dies Sache war daher an das FG zurückzuverweisen. Sollte es dabei um die Rollladenanlage des Wohnzimmers gegangen sein, lägen auch insoweit keine abziehbaren Aufwendungen vor.
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