Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Hochschuldozent (Fachbereich Chemie) an einer Universität in Rheinland-Pfalz. In dem Gebäude des Instituts für Chemie steht ihm ein Laborraum zur Verfügung, der mit einem Schreibtisch, einem für das Stadtgebiet freigeschalteten Telefonanschluss und einem PC ausgestattet ist. Daneben nutzt der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer mit einer Größe von rd. 15 qm.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers sind anzuerkennen.
Der Kläger kann den ihm zugewiesenen Laborraum nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise nutzen und ist insoweit auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. In dem ihm zur Verfügung stehenden Raum befinden sich weder ein Drucker noch ein Scanner noch die erforderliche Fachliteratur. Für die Tätigkeit des Klägers als Lehrbeauftragter ist der Raum daher nicht ausreichend ausgestattet. Die Einschätzung seines Vorgesetzten bezog sich nur auf die Labormöglichkeiten bzw. Forschung. Ob sich der Kläger um einen geeigneten Arbeitsplatz bemüht hat, ist steuerlich unbeachtlich. Unabhängig davon ist seine Anfrage beim Dienstvorgesetzten ohnehin ergebnislos verlaufen.