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Häusliches Arbeitszimmer ist Tätigkeitsmittelpunkt eines Dirigenten und Orchestermanagers

FG Baden-Württemberg 4.3.2015, 6 K 610/14

Ein Di­ri­gent und Or­ches­ter­ma­na­ger kann die Auf­wen­dun­gen für sein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer in vol­ler Höhe als Be­triebs­aus­ga­ben bei sei­nen Einkünf­ten aus selbständi­ger Tätig­keit in Ab­zug brin­gen. Dies gilt je­den­falls dann, wenn ihm als Ma­na­ger der Or­ches­ter um­fang­rei­che Ver­wal­tungs­auf­ga­ben über­tra­gen wor­den sind, die nur von zu­hause aus er­le­digt wer­den können.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war als Di­ri­gent für zwei Or­ches­ter tätig, die im einen Fall von einem Förder­ver­ein und im an­de­ren Fall von ei­ner Uni­ver­sität ge­tra­gen wur­den. Ne­ben der künst­le­ri­schen Lei­tung ob­la­gen ihm vielfältige or­ga­ni­sa­to­ri­sche Auf­ga­ben wie etwa die Ein­pla­nung der Mu­si­ker, die Ko­or­di­na­tion der Auf­tritte und Pro­ben, das Ein­wer­ben von Spon­so­ren­gel­dern und die ge­samte Öff­ent­lich­keits­ar­beit.

Mit Aus­nahme der Pro­ben und Auf­tritte er­le­digte er sämt­li­che Tätig­kei­ten in sei­nem häus­li­chen Ar­beits­zim­mer. Ei­gene Lehr­ver­pflich­tun­gen über das Di­ri­gie­ren hin­aus nahm der Kläger trotz des ihm von der Uni­ver­sität er­teil­ten Lehr­auf­trags nicht wahr. Das Fi­nanz­amt ließ die Auf­wen­dun­gen für das häus­li­che Ar­beits­zim­mer nur i.H.v. 1.250 € zum Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug zu, weil es in ihm nicht den Mit­tel­punkt der ge­sam­ten be­ruf­li­chen und be­trieb­li­chen Betäti­gung des Klägers sah.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage über­wie­gend statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug des Klägers für sein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer zu Un­recht auf 1.250 € be­grenzt.

Tatsäch­lich wa­ren die ge­sam­ten dafür im Streit­jahr an­ge­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe als Be­triebs­aus­ga­ben in Ab­zug zu brin­gen, da dem Kläger für seine be­trieb­li­che Tätig­keit un­strei­tig kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung stand (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG) und das Ar­beits­zim­mer im Streit­jahr den Mit­tel­punkt sei­ner ge­sam­ten be­trieb­li­chen und be­ruf­li­chen Betäti­gung bil­dete (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Halbs. 2 EStG). Nicht ab­zugsfähig wa­ren le­dig­lich die von den Klägern gel­tend ge­mach­ten, an­tei­lig auf die Fläche des Ar­beits­zim­mers ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen für Was­ser und Schmutz­was­ser.

Der Kläger übte le­dig­lich eine ein­zige be­ruf­li­che Tätig­keit aus. Auch wenn er da­bei ne­ben­ein­an­der für zwei ver­schie­dene Or­ches­ter tätig war, so war sein Tätig­keits­pro­fil in bei­den Fällen na­hezu iden­ti­sch. Der Kläger hatte in bei­den Fällen na­hezu alle an­fal­len­den Ver­wal­tungs­auf­ga­ben wahr­zu­neh­men. Darüber hin­aus war der Kläger auch der künst­le­ri­sche Lei­ter bei­der Or­ches­ter, be­stimmte in die­ser Ei­gen­schaft de­ren Re­per­toire mit und di­ri­gierte sie bei den Pro­ben und Auf­trit­ten. Sein kon­kret ver­wirk­lich­tes Be­rufs­bild lässt sich da­her vollständig am ehes­ten mit der Be­zeich­nung "Or­ches­ter­ma­na­ger und Di­ri­gent" um­schrei­ben.

Der in­halt­li­che Schwer­punkt der ein­heit­li­chen Betäti­gung lag im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer des Klägers. Dort hat der Kläger in sei­ner Ei­gen­schaft als Or­ches­ter­ma­na­ger die Be­set­zung für die ein­zel­nen Pro­ben und Auf­tritte und das Ma­te­rial für die be­tei­lig­ten Mu­si­ker zu­sam­men­ge­stellt, die Kor­re­spon­denz mit den Spon­so­ren und der an dem Or­ches­ter­be­trieb in­ter­es­sier­ten Öff­ent­lich­keit geführt und die In­ter­net­auf­tritte der Or­ches­ter so­wie de­ren CD-Veröff­ent­li­chun­gen ent­wi­ckelt. Da­ne­ben hat auch die künst­le­ri­sche Lei­tung der Or­ches­ter zu großen Tei­len dort statt­ge­fun­den. Dem­ge­genüber wa­ren die vor Ort er­brach­ten Di­ri­gen­ten­leis­tun­gen des Klägers für sei­nen kon­kret ausgeübten Be­ruf als Or­ches­ter­ma­na­ger und Di­ri­gent nicht we­sent­lich und prägend.

Nach § 4 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG ab­zugsfähig wa­ren da­her die ge­sam­ten auf das Ar­beits­zim­mer ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen des Klägers. Dazu zählen zwar ne­ben der flächen­an­tei­li­gen Woh­nungs­miete ein­schließlich der Ne­ben­kos­ten auch der an­tei­lige Strom­ver­brauch, nicht je­doch der auf die Fläche des Ar­beits­zim­mers ent­fal­lende Auf­wand für das von den Klägern ver­brauchte Was­ser und die Ent­sor­gung des Schmutz­was­sers. Denn ein Be­zug die­ser Kos­ten zur be­ruf­li­chen Tätig­keit des Klägers ist nicht er­kenn­bar.

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