deen

Steuerberatung

Häusliches Arbeitszimmer muss nicht „erforderlich“ sein

Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer sind ab­zieh­bar, wenn sie durch die Einkünf­te­er­zie­lung ver­an­lasst sind und das Ar­beits­zim­mer aus­schließlich be­ruf­li­chen bzw. be­trieb­li­chen Zwecken dient. Un­er­heb­lich ist hin­ge­gen, ob ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer für die Tätig­keit tatsäch­lich er­for­der­lich ist.

Für den Fall ei­ner Flug­be­glei­te­rin mit 134 Rei­se­ta­gen hat der BFH ent­schie­den, dass es für die Ab­zugsfähig­keit von Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer nicht dar­auf an­kommt, ob das Ar­beits­zim­mer für die be­ruf­li­che oder be­trieb­li­che Tätig­keit er­for­der­lich ist (BFH-Ur­teil vom 03.04.2019, Az. VI R 46/17, DStR 2022, S. 609). Die Er­for­der­lich­keit sei kein un­ge­schrie­be­nes Tat­be­stands­merk­mal, so­dass es aus­rei­che, wenn kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung stehe und der Raum (na­hezu) aus­schließlich für be­trieb­li­che oder be­ruf­li­che Zwecke ge­nutzt werde. Die Flug­be­glei­te­rin konnte da­mit Auf­wen­dun­gen bis zu 1.250 Euro als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­ti­gen.

Hin­weis: Das Ur­teil wurde vom BFH nachträglich zur Veröff­ent­li­chung be­stimmt.

nach oben