Für den Fall einer Flugbegleiterin mit 134 Reisetagen hat der BFH entschieden, dass es für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht darauf ankommt, ob das Arbeitszimmer für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit erforderlich ist (BFH-Urteil vom 03.04.2019, Az. VI R 46/17, DStR 2022, S. 609). Die Erforderlichkeit sei kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, sodass es ausreiche, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe und der Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werde. Die Flugbegleiterin konnte damit Aufwendungen bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten berücksichtigen.
Hinweis: Das Urteil wurde vom BFH nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt.