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Häusliches Arbeitszimmer rechtfertigt nicht Berücksichtigung der Aufwendungen für Nebenräume

BFH 17.2.2016, X R 26/13

Auf­wen­dun­gen für Küche, Bad und Flur, die in die häus­li­che Sphäre ein­ge­bun­den sind und zu einem nicht un­er­heb­li­chen Teil pri­vat ge­nutzt wer­den, können auch dann nicht als Be­triebs­aus­ga­ben/Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wer­den, wenn ein berück­sich­ti­gungsfähi­ges häus­li­ches Ar­beits­zim­mer exis­tiert.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin er­zielt als selbständige Le­bens­be­ra­te­rin Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb, die sie durch Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung nach § 4 Abs. 3 EStG er­mit­telt. Sie übt ihre Tätig­keit aus­schließlich in einem Zim­mer ih­rer Miet­woh­nung aus, in dem sie nach ei­ge­ner An­gabe Kun­den te­le­fo­ni­sch berät, Ar­beits­vor­be­rei­tun­gen trifft, Fach­li­te­ra­tur sich­tet und Be­rech­nun­gen im Rah­men as­tro­lo­gi­scher Fak­to­ren durchführt.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Auf­wen­dun­gen für die­ses Zim­mer nach Maßgabe des­sen Flächen­an­teils an der ge­sam­ten Woh­nung als Be­triebs­aus­ga­ben. Diese ste­hen nicht mehr im Streit. Die Kläge­rin machte je­doch außer­dem die hälf­ti­gen Kos­ten für die Küche, das Bad und den Flur gel­tend. Dem folgte das Fi­nanz­amt nicht.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die an­tei­li­gen Auf­wen­dun­gen für Küche, Bad und Flur sind keine Be­triebs­aus­ga­ben.

Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Be­triebs­aus­ga­ben die Auf­wen­dun­gen, die durch den Be­trieb ver­an­lasst sind. Auf­wen­dun­gen für einen in die häus­li­che Sphäre des Steu­er­pflich­ti­gen ein­ge­bun­de­nen Raum, der so­wohl zur Er­zie­lung von Einkünf­ten als auch - in mehr als nur un­ter­ge­ord­ne­tem Um­fang - zu pri­va­ten Zwecken ge­nutzt wird, sind je­doch ins­ge­samt auch nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht ab­zieh­bar. Da­nach können an­tei­lige Auf­wen­dun­gen für Küche, Bad und Flur der Woh­nung der Kläge­rin nicht als Be­triebs­aus­ga­ben berück­sich­tigt wer­den. Sie hat diese Räume je­den­falls auch zu einem nicht un­er­heb­li­chen An­teil pri­vat ge­nutzt.

Das gilt un­abhängig da­von, ob diese Räume als un­selbständige Ne­benräume der Woh­nung oder von vorn­her­ein für sich zu be­trach­ten sind. In bei­den Fällen fehlt es an der Vor­aus­set­zung (na­hezu) aus­schließli­cher be­trieb­li­cher Nut­zung. Selbst bei Ein­stu­fung als Ne­ben­raum (auch) zu dem Ar­beits­zim­mer könnte auf die Nut­zungs­vor­aus­set­zung nicht ver­zich­tet wer­den, auch dann nicht, wenn, wie hier, das ei­gent­li­che Ar­beits­zim­mer die­ser ent­spricht. Ob der Nut­zungs­vor­aus­set­zung genügt ist, ist für je­den ab­ge­schlos­se­nen Raum in­di­vi­du­ell zu ent­schei­den.

Der Große Se­nat des BFH hatte in sei­nem Be­schluss vom 27.7.2015 (GrS 1/14) be­reits ver­deut­licht, dass ein ab­ge­schlos­se­ner Raum die maßge­bende Ein­heit ist, de­ren Nut­zungs­verhält­nisse zu be­ur­tei­len sind. Im Übri­gen wäre die Kläge­rin mit ei­ner sol­chen Ein­be­zie­hung so­gar schlech­ter ge­stellt. Wenn Ar­beits­zim­mer, Küche, Bad und Flur als ein­heit­li­cher Raum­kom­plex zu be­han­deln wären, wäre die un­zwei­fel­hafte nicht un­er­heb­li­che pri­vate Mit­nut­zung der Ne­benräume für den ge­sam­ten Raum­kom­plex schädlich, das Ar­beits­zim­mer da­durch "in­fi­ziert". Im Er­geb­nis ent­fiele da­mit der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug auch für das ei­gent­li­che Ar­beits­zim­mer.

Es konnte mit­hin of­fen­blei­ben, in­wie­weit die Nut­zung die­ser Ne­benräume, ins­be­son­dere der Küche, durch einen Steu­er­pflich­ti­gen, der seine Ar­beit im häus­li­chen Ar­beits­zim­mer er­le­digt, über­haupt einen aus­rei­chen­den be­trieb­li­chen oder be­ruf­li­chen Be­zug ha­ben kann, oder ob nicht viel­mehr das Auf­su­chen der Küche zur Mit­tags- oder Kaf­fee­pause den Zu­sam­men­hang zur be­trieb­li­chen oder be­ruf­li­chen Tätig­keit un­ter­bricht und stets als pri­vat zu be­wer­ten ist.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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