Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist der erzielte Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen. Diese Ausnahmeregelung findet laut Urteil des BFH vom 01.03.2021 (Az. IX R 27/19) auch auf das zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzte häusliche Arbeitszimmer in dieser Immobilie Anwendung.
Der BFH widerspricht damit der Rechtsauffassung des BMF laut Schreiben vom 05.10.2000 (BStBl. I 2000, S. 1383).