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Steuerberatung

Haftung und Aufzeichnungspflichten von Betreibern eines elektronischen Marktplatzes

Grundsätz­lich seit Jah­res­be­ginn ha­ben Be­trei­ber elek­tro­ni­scher Marktplätze be­son­dere Auf­zeich­nungs­pflich­ten zu erfüllen, um nicht zukünf­tig für Um­satz­steuer in Haf­tung ge­nom­men zu wer­den, die auf dem Markt­platz Han­del trei­bende Un­ter­neh­mer nicht ent­rich­ten.

Be­reits mit Schrei­ben vom 17.12.2018 veröff­ent­lichte das BMF Vor­druck­mus­ter für den An­trag von Un­ter­neh­mern auf Er­tei­lung ei­ner Be­schei­ni­gung über die steu­er­li­che Er­fas­sung so­wie für die Be­schei­ni­gung, die dem Be­trei­ber ei­ner On­line-Platt­form vor­lie­gen muss, da­mit er sich ei­ner et­wai­gen Haf­tung für nicht ent­rich­tete Um­satz­steuer der auf sei­ner Platt­form Han­del trei­ben­den Un­ter­neh­mer ent­zie­hen kann. Mit einem wei­te­ren Schrei­ben vom 28.1.2019 geht das BMF nun ausführ­lich auf die Auf­zeich­nungs­pflich­ten nach § 22f UStG und die Haf­tung des Platt­form-Be­trei­bers nach § 25e UStG ein.

Im Falle von auf dem elek­tro­ni­schen Markt­platz durch Un­ter­neh­mer begründe­ten Lie­fe­run­gen tritt eine Haf­tung des Platt­form-Be­trei­bers grundsätz­lich nicht ein, wenn ihm eine gültige Be­schei­ni­gung des Un­ter­neh­mers vor­liegt. Dies gilt je­doch nicht, wenn der Be­trei­ber Kennt­nis hat oder hätte ha­ben müssen, dass der Un­ter­neh­mer sei­nen um­satz­steu­er­li­chen Pflich­ten nicht nach­kommt. Zu einem ak­ti­ven Aus­for­schen ist der Be­trei­ber nicht ver­pflich­tet. Trotz Ken­nenmüssen ver­neint das BMF eine Haf­tung, wenn der Be­trei­ber den Un­ter­neh­mer auf die Pflicht­ver­let­zung hin­weist, ihn auf­for­dert, diese in­ner­halb ei­ner Frist von ma­xi­mal zwei Mo­na­ten ab­zu­stel­len und der Un­ter­neh­mer der Auf­for­de­rung nach­kommt. Kommt der Un­ter­neh­mer dem nicht nach, schei­det eine Haf­tung aus, wenn der Be­trei­ber des­sen Ac­count sperrt.

Bei Lie­fe­run­gen durch Nicht­un­ter­neh­mer be­steht keine Haf­tung, wenn der Be­trei­ber sei­nen Auf­zeich­nungs­pflich­ten nach § 22f UStG nach­kommt. Dies gilt je­doch nicht, wenn der Be­trei­ber Kennt­nis hatte oder hätte ha­ben müssen, dass die Re­gis­trie­rung auf der On­line-Platt­form als Nicht­un­ter­neh­mer zu Un­recht er­folgt ist. Für die­ses Ken­nenmüssen ist die Höhe des getätig­ten Um­sat­zes al­lein nicht aus­schlag­ge­bend. Das BMF sieht es aber als deut­li­ches An­zei­chen für eine un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit, wenn der An­bie­ter auf dem Markt­platz einen Um­satz von 17.500 Euro in­ner­halb ei­nes Ka­len­der­jah­res er­reicht.

Die nach § 22f UStG auf­zu­zeich­nen­den An­ga­ben hat der Platt­form-Be­trei­ber zehn Jahre auf­zu­be­wah­ren. Zwar gel­ten die Auf­zeich­nungs­pflich­ten be­reits ab dem 1.1.2019. Das BMF be­an­stan­det es aus Ver­ein­fa­chungsgründen je­doch nicht, wenn diese ent­spre­chend den Haf­tungs­re­geln für Un­ter­neh­mer in Dritt­staa­ten erst zum 1.3.2019 und für Un­ter­neh­mer im EU-/EWR-Raum erst zum 1.10.2019 erfüllt wer­den.

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