Bereits mit Schreiben vom 17.12.2018 veröffentlichte das BMF Vordruckmuster für den Antrag von Unternehmern auf Erteilung einer Bescheinigung über die steuerliche Erfassung sowie für die Bescheinigung, die dem Betreiber einer Online-Plattform vorliegen muss, damit er sich einer etwaigen Haftung für nicht entrichtete Umsatzsteuer der auf seiner Plattform Handel treibenden Unternehmer entziehen kann. Mit einem weiteren Schreiben vom 28.1.2019 geht das BMF nun ausführlich auf die Aufzeichnungspflichten nach § 22f UStG und die Haftung des Plattform-Betreibers nach § 25e UStG ein.
Im Falle von auf dem elektronischen Marktplatz durch Unternehmer begründeten Lieferungen tritt eine Haftung des Plattform-Betreibers grundsätzlich nicht ein, wenn ihm eine gültige Bescheinigung des Unternehmers vorliegt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betreiber Kenntnis hat oder hätte haben müssen, dass der Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht nachkommt. Zu einem aktiven Ausforschen ist der Betreiber nicht verpflichtet. Trotz Kennenmüssen verneint das BMF eine Haftung, wenn der Betreiber den Unternehmer auf die Pflichtverletzung hinweist, ihn auffordert, diese innerhalb einer Frist von maximal zwei Monaten abzustellen und der Unternehmer der Aufforderung nachkommt. Kommt der Unternehmer dem nicht nach, scheidet eine Haftung aus, wenn der Betreiber dessen Account sperrt.
Bei Lieferungen durch Nichtunternehmer besteht keine Haftung, wenn der Betreiber seinen Aufzeichnungspflichten nach § 22f UStG nachkommt. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Betreiber Kenntnis hatte oder hätte haben müssen, dass die Registrierung auf der Online-Plattform als Nichtunternehmer zu Unrecht erfolgt ist. Für dieses Kennenmüssen ist die Höhe des getätigten Umsatzes allein nicht ausschlaggebend. Das BMF sieht es aber als deutliches Anzeichen für eine unternehmerische Tätigkeit, wenn der Anbieter auf dem Marktplatz einen Umsatz von 17.500 Euro innerhalb eines Kalenderjahres erreicht.
Die nach § 22f UStG aufzuzeichnenden Angaben hat der Plattform-Betreiber zehn Jahre aufzubewahren. Zwar gelten die Aufzeichnungspflichten bereits ab dem 1.1.2019. Das BMF beanstandet es aus Vereinfachungsgründen jedoch nicht, wenn diese entsprechend den Haftungsregeln für Unternehmer in Drittstaaten erst zum 1.3.2019 und für Unternehmer im EU-/EWR-Raum erst zum 1.10.2019 erfüllt werden.