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Haftung bei Forderungsabtretung

BFH v. 23.7.2020 - V R 44/19

Die Ein­tra­gung ei­nes Um­satz­steu­er­an­spruchs zur In­sol­venz­ta­belle (§ 178 Abs. 3 InsO) be­wirkt auch un­ter Berück­sich­ti­gung von § 41 Abs. 1 InsO keine Fällig­keit zu Las­ten des Zes­sio­nars bei der Haf­tung nach § 13c UStG.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob für die nicht ent­rich­tete, aber fest­ge­setzte Um­satz­steuer für 2005 die Kläge­rin als Haf­tungs­schuld­ne­rin nach § 13c UStG in An­spruch ge­nom­men wer­den konnte.

Die Kläge­rin ist Ge­samt­rechts­nach­fol­ge­rin der D-AG, die als Kre­dit­in­sti­tut tätig war. Die B-KG, ein Un­ter­neh­men, das steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen er­brachte, hatte 2004 zur Si­che­rung für ihr gewährte Kre­dite ei­ner Si­che­rungs­zes­sion von Zah­lungs­an­sprüchen aus ih­rer Ge­schäftstätig­keit zu­ge­stimmt. Meh­rere Gläubi­ger der B-KG schlos­sen am 2004 einen Si­cher­hei­ten­pool­ver­trag. An den da­nach zu poo­len­den Ver­wer­tungs­erlösen war die D-AG, zu de­ren Guns­ten Grund­pfand­rechte be­stan­den, zu 22,28 % be­tei­ligt.

Mit der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens über das Vermögen der B-KG wurde in 2005 ein In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt. Das Fi­nanz­amt nahm die D-AG als Haf­tungs­schuld­ne­rin nach § 13c UStG in An­spruch, da die "fest­ge­setzte Um­satz­steuer 2005 i.H.v. rd. 307.000 € nicht ent­rich­tet" wor­den sei.

Das FG wies die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Das FG hat eine Haf­tung der Kläge­rin un­ter Ver­stoß ge­gen § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG be­jaht.

So­weit der leis­tende Un­ter­neh­mer den An­spruch auf die Ge­gen­leis­tung für einen steu­er­pflich­ti­gen Um­satz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen an­de­ren Un­ter­neh­mer ab­ge­tre­ten und die fest­ge­setzte Steuer, bei de­ren Be­rech­nung die­ser Um­satz berück­sich­tigt wor­den ist, bei Fällig­keit nicht oder nicht vollständig ent­rich­tet hat, haf­tet der Ab­tre­tungs­empfänger gem. § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG nach Maßgabe des Ab­sat­zes 2 für die in der For­de­rung ent­hal­tene Um­satz­steuer, so­weit sie im ver­ein­nahm­ten Be­trag ent­hal­ten ist. Nach § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Ab­tre­tungs­empfänger ab dem Zeit­punkt in An­spruch zu neh­men, in dem die fest­ge­setzte Steuer fällig wird, frühes­tens ab dem Zeit­punkt der Ver­ein­nah­mung der ab­ge­tre­te­nen For­de­rung.

Die Haf­tung nach § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG setzt da­mit eine Um­satz­steuer vor­aus, die auf­grund ih­rer Fest­set­zung fällig ist. Im Streit­fall fehlte es je­doch an ei­ner fest­ge­setz­ten fälli­gen Steu­er­schuld als Haf­tungs­vor­aus­set­zung. Ab dem Zeit­punkt der In­sol­ven­zeröff­nung kommt eine Steu­er­fest­set­zung, die eine Fällig­keit begründet, nicht mehr in Be­tracht. Denn der im Streit­fall als In­sol­venz­for­de­rung ent­stan­dene Steu­er­an­spruch konnte im eröff­ne­ten Ver­fah­ren gem. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO nicht durch Steu­er­be­scheid fest­ge­setzt wer­den.

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