Der Sachverhalt:
Streitig ist, ob für die nicht entrichtete, aber festgesetzte Umsatzsteuer für 2005 die Klägerin als Haftungsschuldnerin nach § 13c UStG in Anspruch genommen werden konnte.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der D-AG, die als Kreditinstitut tätig war. Die B-KG, ein Unternehmen, das steuerpflichtige Leistungen erbrachte, hatte 2004 zur Sicherung für ihr gewährte Kredite einer Sicherungszession von Zahlungsansprüchen aus ihrer Geschäftstätigkeit zugestimmt. Mehrere Gläubiger der B-KG schlossen am 2004 einen Sicherheitenpoolvertrag. An den danach zu poolenden Verwertungserlösen war die D-AG, zu deren Gunsten Grundpfandrechte bestanden, zu 22,28 % beteiligt.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B-KG wurde in 2005 ein Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt nahm die D-AG als Haftungsschuldnerin nach § 13c UStG in Anspruch, da die "festgesetzte Umsatzsteuer 2005 i.H.v. rd. 307.000 € nicht entrichtet" worden sei.
Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Die Gründe:
Das FG hat eine Haftung der Klägerin unter Verstoß gegen § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG bejaht.
Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger gem. § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG nach Maßgabe des Absatzes 2 für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist. Nach § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG ist der Abtretungsempfänger ab dem Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, in dem die festgesetzte Steuer fällig wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Vereinnahmung der abgetretenen Forderung.
Die Haftung nach § 13c Abs. 2 Satz 1 UStG setzt damit eine Umsatzsteuer voraus, die aufgrund ihrer Festsetzung fällig ist. Im Streitfall fehlte es jedoch an einer festgesetzten fälligen Steuerschuld als Haftungsvoraussetzung. Ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kommt eine Steuerfestsetzung, die eine Fälligkeit begründet, nicht mehr in Betracht. Denn der im Streitfall als Insolvenzforderung entstandene Steueranspruch konnte im eröffneten Verfahren gem. § 251 Abs. 2 Satz 1 AO nicht durch Steuerbescheid festgesetzt werden.
Die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle (§ 178 Abs. 3 InsO) bewirkt auch unter Berücksichtigung von § 41 Abs. 1 InsO keine Fälligkeit zu Lasten des Zessionars bei der Haftung nach § 13c UStG.