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Haftung der Bank bei Schließfacheinbruch

KG Berlin 2.3.2016, 26 U 18/15

Ein Kunde, der ein Schließfach an­mie­tet und dort in der Re­gel wert­volle Dinge auf­be­wahrt, er­war­tet, dass die Bank ge­wisse Si­cher­heits­vor­keh­run­gen zum Schutz der Tre­sore trifft. Die Bank ist dem Kun­den zum Scha­dens­er­satz ver­pflich­tet, wenn die­ses Schließfach auf­ge­bro­chen wird und die Bank zu­vor die ihr ob­lie­gen­den Ob­huts- und Aufklärungs­pflich­ten ge­genüber dem Kun­den ver­letzt hat.

Der Sach­ver­halt:
Eine Kun­din mie­tete im Jahre 2006 bei der be­klag­ten Bank ein Schließfach an. Die Be­klagte ver­mie­tete am 1.4.2009 vor­mit­tags ei­ner un­be­kann­ten männ­li­chen Per­son, die sich mit einem gefälsch­ten fin­ni­schen Pass aus­ge­wie­sen hatte, ein wei­te­res Schließfach.

Am Nach­mit­tag des­sel­ben Ta­ges er­schien diese Per­son in Be­glei­tung zweier Männer, von de­nen ei­ner eine große Sport­ta­sche bei sich hatte. Ein Bank­an­ge­stell­ter führte die drei Männer in den Tre­sor­raum, schloss mit sei­nem Schlüssel das er­ste Schloss des Schließfachs auf und be­gab sich dann wie­der in den all­ge­mei­nen Kun­den­be­reich im Erd­ge­schoss. Die Männer bra­chen eine Viel­zahl von Schließfächern des einen Tre­sor­schranks auf, dar­un­ter auch das von der Kun­din an­ge­mie­tete Schließfach. Die Kun­din trat die ihr ge­gen die Be­klagte zu­ste­hen­den For­de­run­gen an die Kläge­rin ab, die mit ih­rer Klage von der Be­klag­ten Zah­lung von 65.000 € be­gehrt.

Das LG gab der Klage nach Be­weis­er­he­bung über die Be­haup­tung der Kläge­rin, ihre Freun­din habe in dem Schließfach die­sen Bar­geld­be­trag auf­be­wahrt, statt und ver­ur­teilte die Bank zur Zah­lung der Summe ein­schließlich gel­tend ge­mach­ter Zin­sen. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten hatte vor dem KG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Be­klagte hat die ihr ge­genüber der Kun­din ob­lie­gen­den Ob­huts- und Aufklärungs­pflich­ten ver­letzt.

Ein Kunde, der ein Schließfach an­mie­tet und dort in der Re­gel wert­volle Dinge auf­be­wahrt, er­war­tet, dass die Bank ge­wisse Si­cher­heits­vor­keh­run­gen zum Schutz der Tre­sore trifft. Die Bank hätte es da­her Tätern zu­min­dest in ge­wis­sem Um­fang er­schwe­ren müssen, sich un­ter Täuschung über ihre Iden­tität und über ihre Ab­sich­ten Zu­gang zum Schließfach­raum zu ver­schaf­fen und dort un­ge­hin­dert Schließfächer aus­zu­rau­ben.

In Be­tracht ge­kom­men wäre etwa,

  • die Echt­heit der Aus­weis­pa­piere mit­hilfe des in der be­trof­fe­nen Fi­liale vor­han­de­nen Da­ten­sys­tems zu überprüfen,
  • die mit­geführte große Ta­sche vor­her oder nach­her zu kon­trol­lie­ren,
  • im ei­gent­li­chen Schließfach­raum eine Vi­deo­ka­mera zu in­stal­lie­ren und den Kun­den aus Dis­kre­ti­onsgründen einen nicht über­wach­ten Ne­ben­raum zur Verfügung zu stel­len und/oder
  • eine Alarm­an­lage, die auf Er­schütte­run­gen rea­giert, wel­che durch den Ein­satz von Brech­werk­zeug her­vor­ge­ru­fen wer­den, in dem Tre­sor­raum zu in­stal­lie­ren.

Die Abwägung der ge­genläufi­gen In­ter­es­sen von Bank und Kun­den geht hier zu Las­ten der Be­klag­ten. Sie hätte un­schwer eine oder meh­rere der vor­ge­nann­ten Si­che­rungs­vor­keh­run­gen um­set­zen können, während die Kun­den keine Möglich­kei­ten ha­ben, ihr Ei­gen­tum in den Schließfächern be­son­ders zu schützen. Der Auf­wand, um die Ri­si­ken ei­nes Auf­bruchs mit­tels der ge­nann­ten Maßnah­men zu mi­ni­mie­ren, ist der Be­klag­ten auch zu­zu­mu­ten. Da­bei ist zu berück­sich­ti­gen, dass das wert­volle Ei­gen­tum der Schließfach­kun­den in er­heb­li­chem Maße gefähr­det war.

Im Übri­gen hat die Be­klagte auch ihre Pflicht zur Aufklärung ih­rer Kun­din ver­letzt, in­dem sie nicht dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass ent­ge­gen der still­schwei­gen­den Er­war­tungs­hal­tung keine be­son­de­ren Si­cher­heits­vor­keh­run­gen ge­trof­fen wor­den sind. Da zwi­schen den Par­teien auf­grund der erst­in­stanz­lich durch­geführ­ten Be­weis­auf­nahme nicht mehr im Streit stand, dass sich in dem aus­ge­raub­ten Schließfach 65.000 € Bar­geld be­fan­den, und da der Kun­din keine Mit­schuld vor­ge­wor­fen wer­den kann, haf­tet die Bank auf Scha­dens­er­satz in vol­ler Höhe.

Link­hin­weis:

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