Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH, der Rechtsnachfolgerin der B-GmbH. Im Jahr 1990 hatte die B-GmbH mit ihrer damaligen Muttergesellschaft, der C-GmbH, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Im Jahr 2000 wurde die C-GmbH (unter Beibehaltung der Organschaft mit der B-GmbH) auf die D AG verschmolzen, die wiederum mit dem sie beherrschenden Unternehmen, der E AG, einen Gewinnabführungsvertrag (mit Wirkung zum 1.1.2001) abgeschlossen hatte.
Die weiteren Gesellschaften, die mit der E AG in den Jahren 2001 und 2002 eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft gebildet hatten, wurden ebenfalls nach dieser Berechnungsmethode nach § 73 AO im Haftungswege in Anspruch genommen. Maßnahmen betreffend anderweitige (ggf. gesamtschuldnerische) Haftungsinanspruchnahmen (z.B. solche nach § 69 i.V.m. § 34 AO sowie nach § 71 AO) wurden vom FA nicht ergriffen.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hat der BFH das Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Gründe:
Die angefochtene Entscheidung verletzt Bundesrecht und ist - wie ebenfalls der Haftungsbescheid - aufzuheben.
Nach § 73 S. 1 AO haftet eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Die Haftung der im Organkreis untergeordneten Organgesellschaft für Steuerschulden des die Organgesellschaft beherrschenden Organträgers soll die steuerlichen Risiken ausgleichen, die mit der Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit auf den Organträger verbunden sind. Durch den haftungsrechtlichen Zugriff auf das Vermögen der Organgesellschaft sollen bei Zahlungsunfähigkeit des Organträgers Steuerausfälle vermieden werden, die infolge von Vermögensverlagerungen innerhalb des Organkreises entstehen könnten.
Der Gegenstand der Haftung ist für eine Organgesellschaft auf die gegen den - durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten - Organträger gerichteten Steueransprüche beschränkt. Letzteres ergibt sich aus dem Wortlaut, der die Haftung der Organgesellschaft für die Steuern des Organträgers anordnet, für die "die Organschaft zwischen ihnen" - also das zweipersonale Organschaftsverhältnis - von Bedeutung ist. Im Streitfall fehlte es jedoch hieran, da keine sog. mittelbare Organschaft bzw. Klammerorganschaft bestand.
Auch wenn die Haftungsnorm bezweckt, die steuerlichen Risiken auszugleichen, die mit der Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit auf den Organträger verbunden sind, bezieht sich die Haftung auf die Steuerschuldnerschaft, die nach der einzelgesetzlichen Begriffsbestimmung der im Streitfall einschlägigen Organschaftsregelung personell an den Organträger geknüpft ist.
Linkhinweis:
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