Der Sachverhalt:
Die Ehefrau des Klägers hatte im Jahr 2008 einen Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten, die als Anlageberaterin tätig ist, vermittelt. Infolgedessen erwarb der Kläger Kommanditanteilen an der einer GmbH & Co. KG. Er verfügte zu diesem Zeitpunkt als Installateur über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400 €. Sein gesamtes Vermögen bestand aus einer Lebensversicherung, die für die Anlage aufgelöst wurde, und einem Sparbuch mit geringer Einlage.
Der Kläger zahlte auf die Beteiligungen nebst Agio zunächst einen Betrag von 9.020 €. Ab Dezember 2008 zahlte er außerdem monatliche Raten i.H.v. 100 €, was in einen Gesamtbetrag von 2.800 € mündete. Später nahm der Kläger die Beklagte wegen eines Beratungsfehlers auf Schadensersatz in Anspruch. Das LG wies die Klage ab. Es ging davon aus, dass die Beklagte durch rechtzeitige Übersendung des Emissionsprospekts ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten erfüllt habe. Auf die Berufung des Klägers hob das OLG das Urteil auf und gab der Klage weitestgehend statt. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 11.820 € gem. §§ 280, 278 BGB, weil die Beklagte die aus dem bestehenden Beratervertrag folgende Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung schuldhaft verletzt hatte.
Die Beratung der Beklagten war nicht anlegergerecht. Anlegergerecht ist eine Beratung, die die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden sowie sein Anlageziel, seine Risikobereitschaft und seinen Wissensstand berücksichtigt und auf diese Weise eine Anlage ermittelt, die auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten ist. Die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes muss dabei ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger.
Im vorliegenden Fall stand fest, dass der Kläger als sicherheitsorientierter Anleger einzustufen war, dessen Anlageziel es jedenfalls war, das eingezahlte Kapital unter allen Umständen zu erhalten. Er hatte offensichtlich zum Anlagezeitpunkt auch keinerlei finanzielle Spielräume, die ihm spekulative Geschäfte ermöglicht hätten. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte dem Kläger die streitgegenständliche Anlage nicht empfehlen dürfen.
Eine Beratungspflichtverletzung liegt auch dann vor, wenn in der mündlichen Beratung die im Emissionsprospekt dargestellten Risiken derart verharmlost werden, dass der Anleger eine falsche Vorstellung von deren Ausmaß und Erheblichkeit erhält. Ein nach dem Emissionsprospekt vorhandenes Totalverlustrisiko wird verharmlost, wenn der Berater wahrheitswidrig suggeriert, es handele sich lediglich um ein jede Anlage gleichermaßen treffendes Risiko, das mithin - theoretisch - stets in Kauf genommen werden muss.
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