Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der Kläger für Biersteuerschulden einer GmbH in Anspruch genommen wurde. Seine Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass das HZA die Rechtsprechung des BFH verkenne. Dieser gehe davon aus, dass eine Haftung des Geschäftsführers entfalle, wenn die Steuerforderung auch bei pflichtgemäßen Verhalten nicht beglichen worden wäre.
Das HZA berücksichtige nicht, dass weitere offene Verbindlichkeiten der sich zwischenzeitlich im Insolvenzverfahren befindlichen Brauerei-GmbH bestanden hätten und eine Quotenhaftung in Betracht komme. Es hätten Verbindlichkeiten ggü. anderen Gläubigern bestanden. Die offene Biersteuer stehe dazu in einem Verhältnis von ca. 1:4. Die vom HZA geforderte Mittelvorsorgepflicht allein für die Biersteuer hätte zu zu einer Benachteiligung der anderen Gläubiger geführt.
Das FG hat der Klage stattgegeben.
Die Gründe:
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger haftet nicht für geschuldete Biersteuer.
Der Geschäftsführer eines Brauereibetriebs ist nicht verpflichtet, in einer Krisensituation den auf die Biersteuer entfallenden Betrag aus den Verkaufserlösen abzuzweigen und ausschließlich zur Begleichung der Biersteuerschuld zurückzubehalten und zu verwenden.
Die steuerliche Pflicht zur Mittelvorsorge bereits vor Fälligkeit der Steuer betrifft allein die zukünftige Erfüllung entstandener Steueransprüche des Fiskus, nicht aber deren Begründung. Die unternehmerische Dispositionsfreiheit bleibt auch in Krisenzeiten grundsätzlich erhalten.
Das FG München hatte einen Fall zur Haftung des Geschäftsführers eines Brauereibetriebs für die Begleichung der Biersteuerschuld zu entscheiden.