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Steuerberatung

Haftung des Geschäftsführers eines Brauereibetriebs für die Biersteuer

FG München v. 23.7.2020 - 14 K 1208/17

Das FG München hatte einen Fall zur Haf­tung des Ge­schäftsführers ei­nes Braue­rei­be­triebs für die Be­glei­chung der Bier­steu­er­schuld zu ent­schei­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die Rechtmäßig­keit ei­nes Be­schei­des, mit dem der Kläger für Bier­steu­er­schul­den ei­ner GmbH in An­spruch ge­nom­men wurde. Seine Klage begründet der Kläger im We­sent­li­chen da­mit, dass das HZA die Recht­spre­chung des BFH ver­kenne. Die­ser gehe da­von aus, dass eine Haf­tung des Ge­schäftsführers ent­falle, wenn die Steu­er­for­de­rung auch bei pflicht­gemäßen Ver­hal­ten nicht be­gli­chen wor­den wäre.

Das HZA berück­sich­tige nicht, dass wei­tere of­fene Ver­bind­lich­kei­ten der sich zwi­schen­zeit­lich im In­sol­venz­ver­fah­ren be­find­li­chen Braue­rei-GmbH be­stan­den hätten und eine Quo­ten­haf­tung in Be­tracht komme. Es hätten Ver­bind­lich­kei­ten ggü. an­de­ren Gläubi­gern be­stan­den. Die of­fene Bier­steuer stehe dazu in einem Verhält­nis von ca. 1:4. Die vom HZA ge­for­derte Mit­tel­vor­sor­ge­pflicht al­lein für die Bier­steuer hätte zu zu ei­ner Be­nach­tei­li­gung der an­de­ren Gläubi­ger geführt.

Das FG hat der Klage statt­ge­ge­ben.

Die Gründe:
Die Klage ist begründet. Der an­ge­foch­tene Haf­tungs­be­scheid ist rechts­wid­rig und ver­letzt den Kläger in sei­nen Rech­ten. Der Kläger haf­tet nicht für ge­schul­dete Bier­steuer.

Der Ge­schäftsführer ei­nes Braue­rei­be­triebs ist nicht ver­pflich­tet, in ei­ner Kri­sen­si­tua­tion den auf die Bier­steuer ent­fal­len­den Be­trag aus den Ver­kaufs­erlösen ab­zu­zwei­gen und aus­schließlich zur Be­glei­chung der Bier­steu­er­schuld zurück­zu­be­hal­ten und zu ver­wen­den.

Die steu­er­li­che Pflicht zur Mit­tel­vor­sorge be­reits vor Fällig­keit der Steuer be­trifft al­lein die zukünf­tige Erfüllung ent­stan­de­ner Steu­er­an­sprüche des Fis­kus, nicht aber de­ren Begründung. Die un­ter­neh­me­ri­sche Dis­po­si­ti­ons­frei­heit bleibt auch in Kri­sen­zei­ten grundsätz­lich er­hal­ten.

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