Das OLG München hat mit rechtskräftigem Urteil vom 03.12.2020 (Az. 23 U 5742/19) klargestellt, dass der Verkäufer bei einem Unternehmensverkauf grundsätzlich verpflichtet ist, den Käufer ungefragt über konkrete Vorkommnisse zu informieren, die gewichtige Anzeichen für eine anhaltende Krise der Gesellschaft darstellen. Derartige Anzeichen können etwa Zahlungsrückstände in erheblichem Umfang, mehrfache Mahnungen oder Lieferengpässe sein. Weiter muss der Verkäufer - deutlich und unmissverständlich - darüber aufklären, dass und in welcher Höhe die Gesellschaft bislang nur negative Ergebnisse erzielt hatte. Kommt er dem nicht nach, kann der Käufer den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft anfechten und vom Verkäufer Schadensersatz verlangen.
Hinweis: Wurden dem Käufer Geschäftsunterlagen übergeben, die ihrerseits jedoch kein klares, vollständiges Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens darlegen, entfällt die Täuschung durch den Verkäufer nicht. Auch ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss in Bezug auf die Rechte und Ansprüche des Käufers wegen Mängeln erfasst nicht die Haftung des Verkäufers für schuldhafte Aufklärungspflichtverletzungen.