Gemäß § 25e UStG in der ab 01.07.2021 anzuwendenden Fassung haften Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus einer Lieferung eines Gegenstandes, die sie mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt haben. Bisher war diese Haftung auf Betreiber von elektronischen Marktplätzen beschränkt. Eine Haftung greift nicht, wenn der liefernde Unternehmer eine Bescheinigung vorgelegt hat. Ab 01.07.2021 ist zudem das Vorliegen einer gültigen UStIdNr. erforderlich.
Dementsprechend wird gemäß § 18e Nr. 3 UStG ab 01.07.2021 Betreibern im Sinne des § 25e UStG auf Antrag die Gültigkeit einer inländischen UStIdNr. sowie der Name und die Anschrift des liefernden Unternehmers durch das BZSt bestätigt.
Mit Schreiben vom 20.04.2021 (Az. III C 5 - S 7420/19/10002 :013, DStR 2021, S. 993) gibt das BMF die Ergänzungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses bekannt. So regelt z. B. ein neuer Abschn. 18e.3 UStAE Details zum Bestätigungsverfahren für Betreiber elektronischer Schnittstellen i. S. v. § 25e Abs. 1 UStG. Eine einfache Bestätigungsabfrage ist nicht ausreichend. Zudem setzt die Bestätigungsanfrage beim BZSt voraus, dass der Betreiber im Zeitpunkt der Anfrage im Inland steuerlich erfasst ist und über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt. Zudem muss er vom zuständigen Finanzamt zur Teilnahme am Bestätigungsverfahren zugelassen sein. Für den Antrag soll der Betreiber glaubhaft darlegen, dass er die Voraussetzungen des § 25e Abs. 5 und 6 UStG erfüllt. Im Falle einer umsatzsteuerlichen Organschaft soll der Antrag nicht durch die Organgesellschaft, sondern durch den Organträger gestellt werden.
Hinweis: Bisher war das Bestätigungsverfahren beim BZSt nur an das Vorliegen einer UStIdNr geknüpft. Das besondere Erfordernis der Zulassung auf Teilnahme am Bestätigungsverfahren nebst Beantragungspflicht, die die Finanzverwaltung im UStAE nun implementiert, ergibt sich nicht unmittelbar aus den gesetzlichen Neuregelungen. Gleichwohl sollten Betreiber von Schnittstellen die Möglichkeit der Bestätigungsabfrage nutzen, um eventuelle Haftungsrisiken zu minimieren.
Auch im Hinblick auf Aufzeichnungspflichten für Betreiber elektronischer Schnittstellen i. S. v. § 25e Abs. 1 UStG macht das BMF ausführliche Angaben in den neuen Abschn. 22f.1, 22f.2 und 22f.3 UStAE.
Darüber hinaus finden sich in vier neuen Abschnitten (Abschn. 25e.1, 25e.2, 25e.3 und 25e.4 UStAE) Ausführungen zu den Voraussetzungen für die Haftung von Betreibern elektronischer Schnittstellen unter Nennung problematischer Fallkonstellationen sowie zu den Tatbestandsmerkmalen für einen Haftungsausschluss, dem Verfahren bei Vorliegen von Pflichtverletzungen und der Einleitung des Haftungsverfahrens.