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Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife einer GmbH

Der Ab­schluss ei­ner Stun­dungs­ver­ein­ba­rung, die im An­schluss nicht ein­ge­hal­ten wird, kann be­reits den Schluss auf eine Zah­lungs­ein­stel­lung recht­fer­ti­gen und die Haf­tung nach § 15b Abs. 4 InsO begründen.

Ge­schäftsführer dürfen nach dem Ein­tritt der Zah­lungs­unfähig­keit oder der Über­schul­dung der Ge­sell­schaft keine Zah­lun­gen mehr für diese vor­neh­men, so­fern diese nicht mit der Sorg­falt ei­nes or­dent­li­chen und ge­wis­sen­haf­ten Ge­schäfts­lei­ters ver­ein­bar sind. An­de­ren­falls sind sie zur Er­stat­tung der ge­leis­te­ten Zah­lun­gen ver­pflich­tet, § 15b Abs. 4 InsO.

Gemäß rechtskräfti­gem Be­schluss des OLG Düssel­dorf vom 22.12.2022 (Az 12 U 46/22) kann der Um­stand, dass ein Schuld­ner, nach­dem ein mehr­mo­na­ti­ger Miet­zah­lungsrück­stand für die Be­triebs­im­mo­bi­lie auf­ge­lau­fen ist, eine Stun­dungs­ver­ein­ba­rung mit dem Ver­mie­ter ab­ge­schlos­sen und er an­schließend we­der in der Lage war die ver­ein­barte Teil­zah­lung auf den Rück­stand noch den lau­fen­den Miet­zins zu zah­len, so dass wei­tere Rückstände auf­lau­fen, be­reits den Schluss auf eine Zah­lungs­ein­stel­lung recht­fer­ti­gen und einen Er­satz­an­spruch des In­sol­venz­ver­wal­ters aus § 15b Abs. 4 InsO begründen.

Hin­weis: Wei­ter führte das Ge­richt aus, dass sich der Ge­schäftsführer ge­genüber dem Er­satz­an­spruch des In­sol­venz­ver­wal­ters nicht auf ein Zurück­be­hal­tungs­recht we­gen ei­nes Aus­kunfts­an­spruchs zur Vor­be­rei­tung be­haup­te­ter Scha­dens­er­satz­an­sprüche aus ei­ner nicht der DS­GVO ent­spre­chen­den Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten bei der Ver­wer­tung der In­sol­venz­masse be­ru­fen kann. Diese An­sprüche stünden nicht in einem so en­gen Zu­sam­men­hang, dass sie nur ge­mein­sam gel­tend ge­macht und durch­ge­setzt wer­den dürf­ten.

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