Geschäftsführer dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Gesellschaft keine Zahlungen mehr für diese vornehmen, sofern diese nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. Anderenfalls sind sie zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet, § 15b Abs. 4 InsO.
Gemäß rechtskräftigem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.12.2022 (Az 12 U 46/22) kann der Umstand, dass ein Schuldner, nachdem ein mehrmonatiger Mietzahlungsrückstand für die Betriebsimmobilie aufgelaufen ist, eine Stundungsvereinbarung mit dem Vermieter abgeschlossen und er anschließend weder in der Lage war die vereinbarte Teilzahlung auf den Rückstand noch den laufenden Mietzins zu zahlen, so dass weitere Rückstände auflaufen, bereits den Schluss auf eine Zahlungseinstellung rechtfertigen und einen Ersatzanspruch des Insolvenzverwalters aus § 15b Abs. 4 InsO begründen.
Hinweis: Weiter führte das Gericht aus, dass sich der Geschäftsführer gegenüber dem Ersatzanspruch des Insolvenzverwalters nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung behaupteter Schadensersatzansprüche aus einer nicht der DSGVO entsprechenden Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Verwertung der Insolvenzmasse berufen kann. Diese Ansprüche stünden nicht in einem so engen Zusammenhang, dass sie nur gemeinsam geltend gemacht und durchgesetzt werden dürften.