Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine im Jahr 2002 gegründete GmbH & Co. KG. Komplementärin ist eine GmbH. Als Kommanditisten waren A, C, D und der Beigeladene (B) beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb von Grundstücken, die Errichtung von Immobilien sowie deren Vermietung. Die Klägerin hatte im Jahr 2002 ein Autohaus errichte und vermietete es anschließend an die X-GmbH. Zwischen der Klägerin (Besitzunternehmen) und der X-GmbH (Betriebsunternehmen) bestand eine Betriebsaufspaltung. Diese endete zum 30.6.2009. Sämtliche von den Kommanditisten in ihrem jeweiligen Sonderbetriebsvermögen der Klägerin gehaltenen Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der X-GmbH wurden zu diesem Zeitpunkt zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € veräußert bzw. zu einem Wert von 1 € in das Privatvermögen überführt.
Nach einer Außenprüfung nahm der Prüfer für das Feststellungsjahr 2006 eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der X-GmbH an B i.H.v. 1.424 € an. Das Finanzamt erließ daraufhin am 15.5.2008 einen geänderten Feststellungsbescheid für 2006, in dem für B Sonderbetriebseinnahmen i.H.v. 1.424 € sowie in den laufenden Einkünften enthaltene "unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG, § 4 Abs. 7 UmwStG ... (100%)" fallende Einkünfte in gleicher Höhe festgestellt wurden. Ansonsten wurden weder von der X-GmbH noch von der Komplementär-GmbH Gewinne ausgeschüttet, die dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren unterlagen.
Aus der Überführung der im Sonderbetriebsvermögen gehaltenen Anteile des B an der X-GmbH in das Privatvermögen erklärte die Klägerin in der Feststellungserklärung 2009 einen Verlust aus Gewerbebetrieb i.H.v. 9.419 €. Daneben erklärte sie im Zusammenhang mit der Beendigung der Betriebsaufspaltung weitere Veräußerungsverluste der Gesellschafter i.H.v. 155.296 €. Der Feststellungsbescheid 2009 vom 16.3.2011 wies erklärungsgemäß Veräußerungsverluste i.H.v. insgesamt 164.415 € sowie darin enthaltene Veräußerungsverluste aus den Gesellschafter-Beteiligungen an der Komplementär-GmbH und der X-GmbH, "die unter die §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG fallen (100 %)", i.H.v. 39.825 € aus.
Die Klägerin begehrte Aufhebung der Feststellung, wonach dem B ein unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG fallender Veräußerungsverlust zuzurechnen sei. Die Klage blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos.
Gründe:
Auf den Veräußerungsverlust war § 3c Abs. 2 EStG anwendbar.
Danach dürfen Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 EStG zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der Einkünfte nur zu 60 % abgezogen werden. Entsprechendes gilt, wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind.
Fallen keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen an, kommt eine anteilige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG nicht in Betracht. Es tritt die nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG maßgebende Bedingung dafür, entsprechende Aufwendungen nur anteilig zu berücksichtigen, nicht ein. Werden daher aus einer (betrieblichen) Kapitalbeteiligung keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen erzielt, ist für Veranlagungszeiträume bis 2010 das Teilabzugsverbot - vor Geltung des heutigen § 3c Abs. 2 Satz 7 EStG - nicht anzuwenden und der Erwerbsaufwand in vollem Umfang abziehbar.
Keine Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c EStG erzielt u.a., wer objektiv wertlose Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € veräußert. Entsprechendes muss dann auch für den Fall gelten, dass im Rahmen einer Veräußerung/Aufgabe i.S.d. § 16 EStG objektiv wertlose Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die zum Betriebsvermögen des Veräußerungs-/Aufgabeobjekts gehören, bei Überführung in das Privatvermögen mit ihrem gemeinen Wert von 1 € anzusetzen sind; es liegt keine Einnahme i.S.d. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. b EStG vor. Zu den Einnahmen, welche die Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG rechtfertigen, gehören jedoch vGA nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d Satz 1, Nr. 40 Satz 2 EStG.
Im vorliegenden Fall war die Kapitalbeteiligung aber schon deshalb nicht endgültig einnahmelos, weil Einnahmen aus dieser Beteiligung als Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 40 EStG der bestandskräftigen gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte im Feststellungszeitraum 2006 zugrunde gelegen haben. Hinzu kam, dass die Feststellung, wonach der Steuerpflichtige im Feststellungszeitraum 2006 aus der Beteiligung an der GmbH laufende - unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG fallende - Einkünfte i.H.v. 1.424 € erzielt hatte, selbst in Bestandskraft erwachsen und damit für die Beteiligten bindend geworden ist.
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