Das unter dem Az. 14 K 1178/20 ergangene Urteil bestätigt die bisherige finanzgerichtliche Rechtsprechung zur Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen (grundsätzliche Steuerpflicht), die im Privatvermögen gehalten werden. Darüber hinaus setzt sich das FG Köln mit dem Tausch von Fiat-Währungen in Kryptowährung und dem anschließenden Tausch zwischen Kryptowährungen auseinander. Demnach manifestiert sich, zumindest hinsichtlich des „klassischen Handels“ mit Kryptowährungen, die finanzgerichtliche Auffassung, dass dieser zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft i.S.d. §§ 22, 23 EStG führt, sofern zwischen dem Kauf und Verkauf nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist. Steuerpflichtige sollten ihre Transaktionen daher sorgfältig protokollieren und der Finanzverwaltung in einer nachvollziehbaren Art und Weise offenlegen.
Aus dem Urteil des FG Köln sind zudem Hinweise zu entnehmen, wie das sog. „Mining“ aus Sicht der finanzgerichtlichen Rechtsprechung eingeordnet wird. Eine direkte Äußerung hierzu sowie zur steuerlichen Behandlung von weiteren Spezialfällen wie „Staking“, „Airdrops“ und „Forks“ steht jedoch weiterhin aus.
Dr. Markus Ertel, Steuerberater und Manager bei Ebner Stolz in Karlsruhe analysiert in seiner Urteilsanmerkung, die in StB 2022, Heft 4, S. 117 ff. erschienen ist, die Entscheidung des FG Köln vom 25.11.2021 und erläutert deren praktische Relevanz.