Mit dem Investmentsteuerreformgesetz vom 19.07.2016 (BGBl I 2016, S. 1730) kam es zum Systemwechsel in der Besteuerung von Investmentfonds und deren Anleger. Auf Anlegerebene führte dies zu einer fiktiven Veräußerung der zum 31.12.2017 gehaltenen Fondsanteile (sog. Alt-Anteile, § 56 Abs. 2 Satz 1 InvStG). Die steuerliche Berücksichtigung des fiktiven Veräußerungsgewinns erfolgt grundsätzlich erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung der Alt-Anteile durch den Anleger (§ 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG).
Betriebliche Anleger müssen bis zum 31.12.2022 die Erklärung zur gesonderten Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns von Alt-Anteilen zum 31.12.2017 abgeben (§ 56 Abs. 5 InvStG). Sie ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Finanzamt zu übermitteln.
Die gesonderte Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns steht einer gesonderten Feststellung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Es gelten die für Steueranmeldungen maßgeblichen Vorschriften der AO entsprechend. Zudem entfaltet sie Bindungswirkung für die Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns bei tatsächlicher Veräußerung der Alt-Anteile.
Bei Mitunternehmerschaften ist eine gesonderte Feststellung auf Gesamthandsebene durchzuführen (§ 56 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Satz 1 InvStG). Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ist auf Anlegerebene eine gesonderte Feststellung erforderlich, wenn die Beteiligung an der Personengesellschaft in einem Betriebsvermögen des Anlegers gehalten wird.
Wird der fiktiven Veräußerungsgewinn (teilweise) realisiert, führt dies nicht zu einer Änderung der gesonderten Feststellung. Die Besteuerung des fiktiven Veräußerungsgewinns erfolgt durch (ggf. teilweise) Auflösung entsprechender Rücklagen im Rahmen der Steuerbilanz sowie durch Erfassung der außerbilanziellen Hinzurechnungen und Abrechnungen in der Steuerfestsetzung im Jahr der Veräußerung.
Da die entsprechende Umsetzung der Ermittlung des steuerpflichtigen fiktiven Veräußerungsgewinns (inkl. der entsprechenden Hinzurechnungen und Abrechnungen wie dem besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinn oder Anleger-Immobiliengewinn) der Alt-Anteile regelmäßig bereits in den Steuererklärungen 2017 bzw. 2018 erfolgt ist, können diese Werte übernommen werden.
Eine Abgabe der Feststellungserklärung ist nicht erforderlich, soweit der betriebliche Anleger die Alt-Anteile vor dem 01.01.2023 und vor Abgabe der Feststellungserklärung vollständig veräußert hat (§ 56 Abs. 5 Satz 11 InvStG).
Privatanleger müssen eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des fiktiven Veräußerungsgewinns von Alt-Anteilen zum 31.12.2017 ebenfalls nicht abgeben.