Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der sog. Mindestbesteuerungsrichtlinie vom 16.08.2023 liegen die Pläne der Bundesregierung vor, wie die globale Mindeststeuer in Deutschland eingeführt werden soll. Die Stellungnahme des Bundesrats vom 29.09.2023 und die am 04.10.2023 folgende Gegenäußerung der Bundesregierung weisen darauf hin, dass die Umsetzung weitestgehend wie geplant erfolgen dürfte.
Damit müssen sich sowohl grenzüberschreitende als auch rein nationale Unternehmensgruppen, die in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre mindestens 750 Mio. Euro Umsatzerlöse erreicht haben, auf zusätzliche Deklarations- und Erklärungspflichten ab 2024 einstellen. Soweit Gewinne der Gruppenmitglieder in einer Steuerjurisdiktion einem effektiven Steuersatz von weniger als 15 % unterliegen, ist ab 2024 damit zu rechnen, dass die Steuerbelastung auf den Mindeststeuersatz von 15 % hochgeschleust wird. Dies könnte entweder durch eine in Deutschland erhobene sog. Ergänzungssteuer (Top-up Tax) oder über eine im Ausland anfallende sog. nationale Ergänzungssteuer (Domestic Top-up Tax) erfolgen.
In seiner Stellungnahme begrüßt der Bundesrat den vorliegenden Gesetzentwurf. Er bittet jedoch darum, weitere Vereinfachungsmaßnahmen zu ergänzen, die über die bereits vorgesehenen temporären Safe Harbour Regelungen, die u. a. unter Nutzung der bereits vorhandenen Daten aus dem Country by Country-Reporting (CbCR) zur Anwendung kommen könnten, hinausgehen. Vorgeschlagen werden neben einer dauerhaften Verwendung dieser CbCR-Regelungen eine zusätzliche Ausnahmeregelung bei Vorliegen nationaler Ergänzungssteuern und eine Ausnahme von der Sekundärergänzungssteuer. Auch fordert der Bundesrat eine Berücksichtigung der bereits von der OECD beschlossenen Erleichterung bei den Berichtspflichten in Staaten mit Steuersätzen deutlich über dem Mindeststeuerniveau und Staaten mit nationaler Ergänzungssteuer.
Die Bundesregierung macht in ihrer Gegenäußerung deutlich, dass sie solche Vereinfachungsmaßnahmen nachdrücklich unterstützt. Diese bedürften aber stets der internationalen Abstimmung und könnten dann in der gesetzlichen Regelung berücksichtigt werden.
Hinweis: Damit wird deutlich, dass der nationalen Umsetzung der globalen Mindeststeuer in Deutschland keine wesentlichen Hindernisse im Gesetzgebungsverfahren entgegenstehen. Vielmehr dürfte zu erwarten sein, dass das Gesetz weitgehend in der vorliegenden Form beschlossen wird und etwaige Vereinfachungen je nach Abstimmungsstand auf internationaler Ebene in die nationale Regelung überführt werden könnten.
Betroffenen Unternehmensgruppen ist dringend anzuraten, sich zeitnah mit den vorgesehenen Regelungen vertraut zu machen. Auch wenn erste Deklarationspflichten erst in 2026 greifen, ist bereits im Rahmen der Steuerrückstellungsberechnung für das Geschäftsjahr 2024 (ggf. bereits für den Quartalsbericht I/2024) eine etwaige steuerliche Mehrbelastung durch die globale Mindeststeuer zu prüfen.
Zudem können sich die vorgesehenen Regelungen auf die Bilanzpolitik betroffener Unternehmen auswirken. So sind grundsätzlich in dem für Konsolidierungszwecke vorzubereitenden Jahresabschluss (HB II) ergebniswirksam verbuchte latente Steuern bei der Prüfung des effektiven Steuersatzes zu berücksichtigen. Derzeit verzichten jedoch viele Unternehmen unter Nutzung des Wahlrechts nach § 274 HGB auf den Ausweis latenter Steuern, wenn die aktiven latenten Steuern die passiven latenten Steuern übersteigen. Die fehlende Berücksichtigung eines entsprechenden (späteren) latenten Steueraufwands könnte für die Berechnung des effektiven Steuersatzes nachteilig sein und ggf. zu einer Ergänzungssteuer führen. Unter Berücksichtigung der globalen Mindeststeuer sollte die bisherige Bilanzpolitik daher überdacht werden.
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