Trennung von (Steuer-)Beratung und Abschlussprüfung
Mit dem zum 01.07.2021 in Kraft getretenen Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz, kurz FISG, gilt das in der sog. Abschlussprüferverordnung (EU-Verordnung Nr. 537/2014 vom 16.04.2014) verankerte Verbot zur Erbringung von Nichtprüfungsleistungen an Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog. Public Interest Entities - PIE) ohne jegliche Einschränkungen.
Bisher geltende Rechtslage
Bisher hatte Deutschland von den in dieser Verordnung vorgesehenen Mitgliedstaatenrechten Gebrauch gemacht. Deshalb war nach dem bisherigen § 319a HGB die Erbringung bestimmter Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen, die jeweils zu den nach der Abschlussprüferverordnung an sich verbotenen Nichtprüfungsleistungen gehören, unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Zudem war in Ausnahmesituationen in gewissem Umfang und für eine gewisse Zeit eine Überschreitung der Honorargrenze („Fee Cap“) für Nichtprüfungsleistungen möglich.
Ab 01.01.2022 geltendes Recht
Mit dem FISG wurde § 319a HGB aufgehoben. Damit möchte der Gesetzgeber als Reaktion auf den Wirecard-Skandal erreichen, dass
- die aus Nichtprüfungsleistungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse erwachsenden Risiken für Interessenkonflikte vermindert,
- die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gestärkt und
- Auslegungsschwierigkeiten, wann Steuerberatungs- und Bewertungsleistungen sich auf den zu prüfenden Abschluss unmittelbar und nicht nur unwesentlich auswirken, vermieden werden.
Mit dem FISG ist es damit Abschlussprüfern oder den Prüfungsgesellschaften von PIE und grundsätzlich jedem Mitglied ihres Netzwerks untersagt, neben den Prüfungsleistungen direkt oder indirekt steuerliche Beratung zu erbringen.
Konkret gehören zu den jetzt verbotenen Nichtprüfungsleistungen auch folgende Steuerberatungsleistungen oder Teilbereiche:
- Allgemeine Steuerberatung
- Erstellung von Steuererklärungen
- Beratung bei staatlichen Beihilfen und steuerlichen Anreizen
- Betreuung von steuerlichen Außen- und Betriebsprüfungen
- Steuerberechnungen
- Erbringung von sonstigen Steuerberatungsleistungen.
Das bedeutet, dass diese Leistungen künftig nur noch von Steuerberatern oder Rechtsanwälten erbracht werden dürfen, die von den Abschlussprüfern unabhängig sind.
Zu den PIE gehören kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungen mitsamt deren Mutter-, Tochter- und Enkelgesellschaften innerhalb und außerhalb der EU, sofern diese im EU-Ausland als PIE definiert sind.
Ausblick und Bedeutung für die Praxis
Mit dem Inkrafttreten des FISG sind erhebliche Auswirkungen für die betroffenen PIE-Unternehmen und deren Berater verbunden. Denn in nicht allen Unternehmen ist bisher die Abschlussprüfung von der steuerlichen Beratung getrennt, indem hierzu verschiedene Berater beauftragt wurden. Diese Trennung muss künftig eingehalten werden. Die Neuregelung gilt für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, wobei auf den Leistungszeitraum abzustellen ist. Demnach kommt bspw. auch keine Steuerberatung in 2022 für 2021 in Betracht.
Damit besteht Handlungsbedarf, falls in Ihrem Unternehmen der Steuerberater auf Grund dieser Neuregelung gewechselt werden muss. Kommen Sie mit uns ins Gespräch. Wir stellen uns Ihnen gerne vor und erläutern unser umfassendes Leistungsportfolio im Bereich der nationalen und internationalen Steuerberatung.