Wertpapierfirmen unterliegen, ähnlich wie Kreditinstitute, einer konsolidierten Beaufsichtigung auf Gruppenebene gemäß Art. 7 ff IFR. Ziel dieser Beaufsichtigung ist es, Risiken, die von einzelnen Wertpapierfirmen innerhalb einer Gruppe ausgehen, in ihrer Gesamtheit zu erfassen und sicherzustellen, dass ausreichend Eigenmittel und Liquidität vorhanden sind, um diese Risiken abzudecken.
Neben der „Standardkonsolidierung“ bietet die IFR die Möglichkeit einer alternativen Berechnungsmethode, den Gruppenkapitaltest (GCT). Diese vereinfachte Methode darf von der nationalen Aufsichtsbehörde genehmigt werden, wenn die Struktur der Wertpapierfirmengruppe als einfach genug bewertet wird und keine wesentlichen Risiken für Kunden oder den Markt von der Gruppe ausgehen.
Wenn die Mutter-Wertpapierfirma durch den GCT nachweisen kann, dass ihre Eigenmittel mindestens der Summe der Buchwerte aller Beteiligungen an gruppenangehörigen Wertpapierfirmen und anderen Unternehmungen, wie Finanzinstituten, einschließlich etwaiger Eventualverbindlichkeiten entsprechen, gelten die Eigenmittelanforderungen der Gruppe als erfüllt.
Der Gruppenkapitaltest (GCT) ist in Art. 8 IFR niedergelegt. Die Kriterien für die Gewährung seiner Anwendung sind in Abs. 8 Nrn. 1 und 4 IFR festgeschrieben.
Die nun veröffentlichten Leitlinien zielen darauf ab, die bis dato vorherrschende divergierende Auslegung und Umsetzung des GCTs durch die nationalen Aufsichtsbehörden zu vereinheitlichen und somit einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Dies ist von besonderer Bedeutung, da seit dem Inkrafttreten der IFR eine zunehmende Zahl von Wertpapierfirmen daran interessiert zu sein scheinen, eine Genehmigung für die Verwendung der GCT zu erhalten. Die unterschiedliche Auslegung der Bedingungen und Kriterien für die Anwendung des GCT durch die nationalen Behörden hat zu einem ungleichen Spielfeld und Verunsicherung im Markt geführt.
Um diese Herausforderungen zu bewältigen, hat die EBA klare und objektive Leitlinien entwickelt. Diese sollen den nationalen Aufsichtsbehörden als Basis dienen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine GCT-Ausnahmegenehmigung gegeben sind. Sie sollen dazu beitragen, Inkonsistenzen abzubauen und die Regelungen für alle Akteure transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit den Leitlinien werden nun objektive Schwellenwerte und Kriterien festgelegt, die die zuständigen Behörden berücksichtigen sollen, um zu beurteilen, ob die in Art. 8 Abs 1 und 4 IFR festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Ausnahmeregelung erfüllt sind. In Anbetracht der großen Vielfalt von Gruppenstrukturen und der großen Unterschiede innerhalb der Gruppe der Wertpapierfirmen sind Abweichungen von den vorgegebenen Schwellenwerten unter bestimmten Bedingungen möglich. Einige ausgewählte Punkte werden nachfolgend dargestellt:
Hinweis: Die Leitlinien der EBA für den GCT sind verbindlich ab dem 01.01.2025 anzuwenden.