Der Sachverhalt:
Der Kläger war beim Beklagten als Außenprüfer tätig. Er hatte für die Streitjahre 2012 und 2013 Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.H.v. 2.567 € (2012) bzw. 2.048 € (2013) geltend gemacht. Davon entfielen 1.350 € (2012) bzw. 1.080 € (2013) auf Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Dienststelle an 125 Tagen (2012) bzw. 100 Tagen (2013), die er als Reisekosten behandelte und mit einem Kilometersatz von 0,30 € je gefahrener Kilometer berechnete, sowie 750 € (2012) bzw. 600 € (2013) auf Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe eines Pauschbetrags von 6 € bei einer Abwesenheit von der Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt von mindestens acht und weniger als 14 Stunden. Ferner machte der Kläger Aufwendungen für Fahrten zur Dienststelle an Tagen, an denen er Dienstreisen unternahm, die reisekostenrechtlich erstattungsfähig waren, geltend (2012 und 2013 je 270 km, d.h. 15 Fahrten à 18 km).
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund der in zeitlicher Hinsicht überwiegenden Tätigkeit in seiner Dienststelle in den Streitjahren dort eine regelmäßige Arbeitsstätte bzw. seinen Tätigkeitsmittelpunkt hatte. Der Kläger war in den Streitjahren nicht deshalb in Gänze einer Auswärtstätigkeit nachgegangen, weil er durch die prüfende Tätigkeit in den zu prüfenden Unternehmen auch dort einen qualitativ beachtlichen Teil seiner gesamten Berufstätigkeit geleistet hatte.
Der Kläger übte seine Tätigkeit in qualitativer Hinsicht zu einem beachtlichen Teil in den zu prüfenden Unternehmen aus. Ein zur Durchführung der Außenprüfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind dem Prüfer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen (§ 200 Abs. 2 S. 2 AO). Dass die Prüfungstätigkeit gem. den §§ 199 Abs. 1, 200 Abs. 2 AO einen inhaltlichen Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Außenprüfers darstellt, nimmt auch der BFH an (Urt. v. 16.9.2015, Az.: IX R 19/14).
Daraus folgt jedoch nicht, dass nicht auch ein qualitativ beachtlicher Teil der von einem Außenprüfer ansonsten zu leistenden Arbeit in der Dienststelle stattfindet. Dort oder - falls vom Dienstherrn zugelassen - in einem häuslichen Arbeitszimmer des Prüfers, über das der Kläger jedoch nicht erkennbar verfügte, erfolgt stets sowohl die Vorbereitung der Prüfung und als auch die Auswertung der bei der Prüfung getroffenen, im Bericht darzulegenden Feststellungen bis hin zur Bekanntgabe von Änderungsbescheiden, sofern der Prüfer dazu verpflichtet ist. Entgegen der Ansicht des Klägers sind Arbeiten, durch die eine Außenprüfung vorbereitet oder ausgewertet wird, im Verhältnis zur eigentlichen Prüfungstätigkeit i. S.v. § 199 Abs. 1 AO nicht von untergeordneter Bedeutung.
Die Übertragung dieser Aufgaben auf den nach der Wertigkeit seiner Arbeitsleistung besoldeten Außenprüfer zeigt gerade, dass Besoldungsgesetzgeber und Dienstherr es für erforderlich halten, ihn und nicht andere Personen der Behörde mit dieser Aufgabe zu betrauen. Damit fallen in seinen Aufgabenbereich auch die Prüfungsanordnung und das Erstellen sowie die Bekanntgabe des Prüfungsberichts. Diese Aufgaben sind ebenso wie die Prüfungstätigkeit (§§ 198 bis 201 AO) gesetzlich geregelt (§§ 196 f., 202 AO). Zwischen den einzelnen Abschnitten einer Außenprüfung von ihrer Vorbereitung über die eigentliche Prüfung bis hin zu ihrem Abschluss kann weder in steuer- noch in besoldungsrechtlicher Hinsicht zwischen mehr oder weniger gewichtigen Abschnitten bzw. Aufgaben differenziert werden. Infolgedessen kann auch nicht von einer Auswärtstätigkeit ausgegangen werden, weil der Steuerpflichtige (auch) qualitativ bedeutende Teile seiner Arbeitsleistung außerhalb einer ortsfesten Einrichtung seines Arbeitgebers, d.h. im Außendienst, erbringt.
Da der BFH bislang nicht entschieden hat, ob auch ein Außenprüfer der Amtsbetriebsprüfungsstelle - wie typischerweise ein Prüfer der Groß- und Konzernbetriebsprüfungsstelle - bei qualitativer Betrachtung den Schwerpunkt seiner Arbeitsleistung im Außendienst hat oder deshalb einer Auswärtstätigkeit nachgeht, weil er qualitativ bedeutende Teile seiner beruflichen Tätigkeit sowohl in der Dienststelle als auch in den zu prüfenden Unternehmen erbringt, wurde die Revision zugelassen.
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