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Steuerberatung

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern

Eine Wohn­ne­ben­kos­ten- oder Haus­geld­ab­rech­nung kann zu ei­ner Steu­er­ermäßigung für haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­ker­leis­tun­gen be­rech­ti­gen.

Mie­ter können Auf­wen­dun­gen für haus­halts­nahe Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­ker­leis­tun­gen auch dann steu­er­lich gel­tend ma­chen, wenn sie die Verträge mit den Dienst­leis­tern nicht selbst ge­schlos­sen ha­ben. Zu die­sem Er­geb­nis kommt der BFH mit Ur­teil vom 20.04.2023 (Az. VI R 24/20, DStR 2023, 1520). Bei Tätig­kei­ten wie Trep­pen­haus­rei­ni­gung, Schneeräumen und Gar­ten­pflege be­steht bei­spiels­weise der not­wen­dige enge Be­zug zur Haus­haltsführung, ebenso wie bei der Funk­ti­onsprüfung von Rauch­warn­mel­dern. Er­folgt hierfür eine Wei­ter­be­rech­nung an die Mie­ter im Rah­men ei­ner Wohn­ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung, können die Mie­ter die Steu­er­ermäßigung nach § 35a EStG in An­spruch neh­men, so­fern die Ab­rech­nung die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Rech­nungs­do­ku­ments erfüllt. Dazu müssen An­ga­ben zum Er­brin­ger der haus­halts­na­hen Dienst­leis­tung bzw. der Hand­wer­ker­leis­tung, Leis­tungs­empfänger, Art, Zeit­punkt, Leis­tungs­in­halt und Ent­gelt ent­hal­ten sein. Er­ge­ben sich diese An­ga­ben aus ei­ner Wohn­ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung, kann die Steu­er­ermäßigung auch in An­spruch ge­nom­men wer­den, wenn die Leis­tun­gen nicht di­rekt vom Mie­ter, son­dern vom Ver­mie­ter an den Leis­tungs­er­brin­ger ge­zahlt wer­den.

Hin­weis: Der BFH bestätigt da­mit die Fi­nanz­ver­wal­tungs­auf­fas­sung, wo­nach als Nach­weis eine Be­schei­ni­gung ent­spre­chend dem Mus­ter in An­lage 2 des BMF-Schrei­bens vom 09.11.2016 (Az. IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl. I 2016, S. 1213) aus­reicht.

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