Mieter können Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann steuerlich geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Dienstleistern nicht selbst geschlossen haben. Zu diesem Ergebnis kommt der BFH mit Urteil vom 20.04.2023 (Az. VI R 24/20, DStR 2023, 1520). Bei Tätigkeiten wie Treppenhausreinigung, Schneeräumen und Gartenpflege besteht beispielsweise der notwendige enge Bezug zur Haushaltsführung, ebenso wie bei der Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern. Erfolgt hierfür eine Weiterberechnung an die Mieter im Rahmen einer Wohnnebenkostenabrechnung, können die Mieter die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen, sofern die Abrechnung die Voraussetzungen eines Rechnungsdokuments erfüllt. Dazu müssen Angaben zum Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der Handwerkerleistung, Leistungsempfänger, Art, Zeitpunkt, Leistungsinhalt und Entgelt enthalten sein. Ergeben sich diese Angaben aus einer Wohnnebenkostenabrechnung, kann die Steuerermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn die Leistungen nicht direkt vom Mieter, sondern vom Vermieter an den Leistungserbringer gezahlt werden.
Hinweis: Der BFH bestätigt damit die Finanzverwaltungsauffassung, wonach als Nachweis eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 (Az. IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, BStBl. I 2016, S. 1213) ausreicht.