Konkret geht die Generalzolldirektion (GZD) in ihrem Informationsschreiben auf die Anwendungsbereiche und Voraussetzungen der Heilungstatbestände ein.
Die Heilungstatbestände greifen im Zusammenhang mit der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung. Durch sie bietet sich nun die Möglichkeit, dass sog. geringfügige Verfahrensabweichungen nicht zu einer Besteuerung führen. Lt. GZD sind die beiden folgenden Anwendungsbereiche vorgesehen:
1. Heilung eines nicht wirksam eröffneten Steueraussetzungsverfahrens
Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Steuer in diesen Fällen erlassen oder erstattet werden. Laut GZD sollen hiervon insbesondere folgende Fälle erfasst sein:
- Versand von nicht vom elektronischen Verwaltungsdokument (e-VD) umfassten Mehrmengen
- von anderen als im e-VD angegeben Waren
- an einen anderen als im e-VD angegeben Empfänger
2. Heilung von Unregelmäßigkeiten
In diesen Fällen soll es nicht zu einer Steuerentstehung kommen. Die Vorschrift erfasst laut GZD insbesondere:
- einen kurzzeitigen Grenzübertritt während der Beförderung
- Lieferung an einen anderen Bestimmungsort (ohne validierte Änderungsmeldung)
Für eine Heilung muss ein e-VD erstellt worden sein. Eine Beförderung, für die kein e-VD erstellt wurde, gilt als nicht heilbar.
Weitere gemeinsame Voraussetzungen für beide Anwendungsbereiche sind, dass
- die Steueraufsicht gewahrt,
- die Unwirksamkeit/Unregelmäßigkeit nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht und
- die Nachweisfrist von 4 Monaten eingehalten wurde.
Kommt es während einer Beförderung unter Steueraussetzung zu Unregelmäßigkeiten sollten mögliche Heilungstatbestände geprüft werden. Bei Nachweis der Voraussetzungen bzw. Beantragung der entsprechenden Dokumente beim zuständigen Hauptzollamt kann Ihnen die entstandene Steuer unter Umständen erstattet oder erlassen werden.