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Heimatflughafen als erste Tätigkeitsstätte eines Piloten

FG Hamburg 13.10.2016, 6 K 20/16

Ein Pi­lot kann für die Fahr­ten zwi­schen sei­nem Wohn­sitz und dem Sta­tio­nie­rungs- oder Hei­mat­flug­ha­fen seit dem 1.1.2014 nur noch die Ent­fer­nungs­pau­schale ("Pend­ler­pau­schale") als Wer­bungs­kos­ten gel­tend ma­chen. Auf die von der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­ten Grundsätze zur Aus­le­gung des Be­griffs der "re­gelmäßigen Ar­beitsstätte" kommt es nach der ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung nicht mehr an.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin war als Copi­lo­tin im in­ter­na­tio­na­len Flug­ver­kehr tätig. Nach der Recht­spre­chung des BFH ist ein Flug­zeugführer schwer­punktmäßig in einem Flug­zeug und da­mit auswärts tätig. Ein Flug­zeug sei nicht orts­fest und da­mit keine "re­gelmäßige Ar­beitsstätte", wie es das Ge­setz für die An­wen­dung der Ent­fer­nungs­pau­schale vor­sah. Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten zwi­schen der Woh­nung und dem Hei­mat­flug­ha­fen wa­ren da­her nicht in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale, son­dern nach Dienst­rei­se­grundsätzen als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig.

Die Kläge­rin ist der An­sicht, diese Grundsätze würden auch noch nach Ände­rung des Ge­set­zes zum 1.1.2014 gel­ten, in dem nun­mehr auf die "er­ste Tätig­keitsstätte" ab­ge­stellt wird. Das Fi­nanz­amt ver­trat dem­ge­genüber die Auf­fas­sung, "er­ste Tätig­keitsstätte" sei der Hei­mat­flug­ha­fen, der der Kläge­rin im Ar­beits­ver­trag zu­ge­wie­sen wor­den war. Die Fahrt­kos­ten für die Wege zwi­schen Woh­nung und Flug­ha­fen berück­sich­tigte es in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die zwi­schen­zeit­lich anhängige Re­vi­sion der Kläge­rin wird beim BFH un­ter dem Az. VI R 40/16 geführt.

Die Gründe:
Die Auf­wen­dun­gen der Kläge­rin für die Fahr­ten zwi­schen Wohn­ort und Flug­ha­fen sind mit der Ent­fer­nungs­pau­schale ab­ge­gol­ten.

Es spielt keine Rolle, dass Luft­fahrt­un­ter­neh­mer ge­setz­lich ver­pflich­tet sind, den Flug­zeugführern einen Hei­mat­flug­ha­fen zu­zu­wei­sen, an dem die Einsätze re­gelmäßig be­gon­nen und be­en­det wer­den. Ent­schei­dend ist viel­mehr, dass die Ar­beit­ge­be­rin die Zu­ord­nungs­ent­schei­dung tatsäch­lich und dau­er­haft ge­trof­fen hat und die Kläge­rin sich in ih­rer pri­va­ten Le­bens­ge­stal­tung dar­auf hätte ein­rich­ten können. Der Um­fang der am Flug­ha­fen zu er­brin­gen­den Vor- und Nach­be­rei­tung der Flug­einsätze reicht aus, um den Flug­ha­fen als "Tätig­keitsstätte" zu be­zeich­nen.

Ob ge­ringfügige Hilfstätig­kei­ten wie die Ab­gabe von Krank­mel­dun­gen o.Ä. aus­rei­chend wären, kann im Streit­fall of­fen blei­ben. Denn die Kläge­rin hat am Flug­ha­fen in einem hin­rei­chen­den Um­fang ihre ei­gent­li­che Be­rufstätig­keit ausgeübt. Sie war dort je­weils vor und nach je­dem Stre­cken­ein­satz an­we­send. Fer­ner fan­den die rou­ti­nemäßigen me­di­zi­ni­schen Un­ter­su­chun­gen der Kläge­rin, der Büro­dienst, die Be­reit­schafts­dienste und das Si­mu­la­tor­trai­ning am Flug­ha­fen statt. Das genügt für die An­nahme ei­ner tatsäch­li­chen Tätig­keit an der ers­ten Tätig­keitsstätte.

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