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Behörden müssen Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen herausgeben

Das Ver­wal­tungs­ge­richt (VG) Schles­wig ent­schied am 13.07.2022 (Az. 10 A 15/22), dass schles­wig-hol­stei­ni­sche Le­bens­mit­tel­behörden Ver­brau­chern auf An­trag die Kon­troll­be­richte von Re­stau­rants, Ho­tels und an­de­ren Le­bens­mit­tel­be­trie­ben her­aus­ge­ben müssen. Dies gelte ins­be­son­dere auch bei Anträgen des On­line Por­tals „Topf Se­cret“ und ei­ner et­wai­gen Ab­sicht diese Be­richte zu veröff­ent­li­chen.

In dem ent­schie­de­nen Fall klagte ein Mit­ar­bei­ter des Ver­eins „Food­watch“ ge­gen den Kreis Ost­hol­stein auf Her­aus­gabe der Er­geb­nisse von Le­bens­mit­tel­kon­trol­len im „Grand Ho­tel See­schlösschen“. Zu­vor hatte er die Kon­troll­be­richte ver­ge­bens über die Platt­form „Topf Se­cret“ von der zuständi­gen Behörde an­ge­for­dert. Das Ge­richt stellte im Ein­zel­fall (noch) keine kon­krete Ver­pflich­tung des Krei­ses zur Her­aus­gabe der In­for­ma­tio­nen fest, bestätigte je­doch gleich­zei­tig, dass grundsätz­lich eine Ver­pflich­tung be­stehe. Die mögli­che Veröff­ent­li­chung die­ser Kon­troll­be­richte auf der Platt­form „Topf Se­cret“ stehe dem Aus­kunfts­an­spruch nicht ent­ge­gen.

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Mit die­sem Ur­teil schließt sich das VG Schles­wig ei­ner Reihe wei­te­rer Ent­schei­dun­gen aus an­de­ren Bun­desländern an. Bei­spiels­weise ent­schied am 23.05.2022 das VG Re­gens­burg (Az. RN 5 K 19.1523), dass Kon­troll­be­richte mit­samt den Licht­bil­dern zu den fest­ge­stell­ten Be­an­stan­dun­gen bei Vor­lie­gen al­ler Vor­aus­set­zun­gen an die Platt­form „Topf Se­cret“ aus­gehändigt wer­den müssen. Rechts­grund­lage für den In­for­ma­ti­ons­zu­gang stelle in dem Fall § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Ver­brau­cher­in­for­ma­ti­ons­ge­setz (VIG) dar. Da­nach ha­ben Ver­brau­cher nach Maßgabe des VIG einen An­spruch auf den freien Zu­gang zu Da­ten über fest­ge­stellte Ab­wei­chun­gen von An­for­de­run­gen des deut­schen und eu­ropäischen Le­bens­mit­tel­rechts.

Re­stau­rants, Ho­tels und an­de­ren Le­bens­mit­tel­be­trie­ben dro­hen da­mit nicht nur Bußgelder der Behörden bei Verstößen ge­gen das Le­bens­mit­tel­recht, son­dern sie ha­ben durch die Veröff­ent­li­chung der Le­bens­mit­tel­kon­trol­len auch einen Re­pu­ta­ti­ons­ver­lust zu befürch­ten. Be­trof­fene Un­ter­neh­men soll­ten da­her re­gelmäßig die Ein­hal­tung des Le­bens­mit­tel­rechts in ih­ren Be­trie­ben kon­trol­lie­ren.

Hin­weis: Wie sich das Le­bens­mit­tel­recht wei­ter­ent­wi­ckelt und ob das von Food­watch und Frag­Den­Staat, ge­for­derte Trans­pa­renz-Sys­tem nach däni­schem Vor­bild, das durch Smi­ley-Sym­bole an La­dentüren die Sau­ber­keit von Le­bens­mit­tel­be­trie­ben kenn­zeich­net, in Deutsch­land ein­geführt wird, bleibt ab­zu­war­ten.

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