In dem entschiedenen Fall klagte ein Mitarbeiter des Vereins „Foodwatch“ gegen den Kreis Ostholstein auf Herausgabe der Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen im „Grand Hotel Seeschlösschen“. Zuvor hatte er die Kontrollberichte vergebens über die Plattform „Topf Secret“ von der zuständigen Behörde angefordert. Das Gericht stellte im Einzelfall (noch) keine konkrete Verpflichtung des Kreises zur Herausgabe der Informationen fest, bestätigte jedoch gleichzeitig, dass grundsätzlich eine Verpflichtung bestehe. Die mögliche Veröffentlichung dieser Kontrollberichte auf der Plattform „Topf Secret“ stehe dem Auskunftsanspruch nicht entgegen.
Mit diesem Urteil schließt sich das VG Schleswig einer Reihe weiterer Entscheidungen aus anderen Bundesländern an. Beispielsweise entschied am 23.05.2022 das VG Regensburg (Az. RN 5 K 19.1523), dass Kontrollberichte mitsamt den Lichtbildern zu den festgestellten Beanstandungen bei Vorliegen aller Voraussetzungen an die Plattform „Topf Secret“ ausgehändigt werden müssen. Rechtsgrundlage für den Informationszugang stelle in dem Fall § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) dar. Danach haben Verbraucher nach Maßgabe des VIG einen Anspruch auf den freien Zugang zu Daten über festgestellte Abweichungen von Anforderungen des deutschen und europäischen Lebensmittelrechts.
Restaurants, Hotels und anderen Lebensmittelbetrieben drohen damit nicht nur Bußgelder der Behörden bei Verstößen gegen das Lebensmittelrecht, sondern sie haben durch die Veröffentlichung der Lebensmittelkontrollen auch einen Reputationsverlust zu befürchten. Betroffene Unternehmen sollten daher regelmäßig die Einhaltung des Lebensmittelrechts in ihren Betrieben kontrollieren.
Hinweis: Wie sich das Lebensmittelrecht weiterentwickelt und ob das von Foodwatch und FragDenStaat, geforderte Transparenz-System nach dänischem Vorbild, das durch Smiley-Symbole an Ladentüren die Sauberkeit von Lebensmittelbetrieben kennzeichnet, in Deutschland eingeführt wird, bleibt abzuwarten.