Der BFH hat entschieden, dass sich die Definition des „herrschenden Unternehmens“ und einer „abhängigen“ Gesellschaft nach dem jeweiligen Umwandlungsvorgang richtet, für den eine Steuerbefreiung nach § 6a Satz 1 GrEStG greifen soll (Urteil vom 28.09.2022, Az. II R 13/20, DStR 2022, S. 2495). Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die bei mehrstufigen Beteiligungen grundsätzlich das oberste Unternehmen in der Beteiligungskette (die Konzernspitze) als herrschendes Unternehmen ansieht. Der BFH begründet seine Rechtsauffassung damit, dass es der Gesetzessystematik und dem Normzweck entspricht, durch die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG Umstrukturierungen innerhalb von Konzernen zu erleichtern, auch wenn diese die Beendigung oder Neugründung von Teilen eines Konzerns bezwecken. Für jeden Rechtsvorgang ist daher gesondert zu prüfen, welches Unternehmen das „herrschende Unternehmen“ und welche Gesellschaften von diesem herrschenden Unternehmen abhängig sind.
Hinweis: Weiter führt der BFH aus, dass die Vor- und Nachbehaltensfristen von fünf Jahren vor und fünf Jahren nach dem Umwandlungsvorgang, innerhalb der eine Beteiligung von mindestens 95 % bestehen muss, nur einzuhalten sind, sofern dies umwandlungsbedingt überhaupt möglich ist. So hat der BFH bereits mit Urteil vom 22.08.2019 (Az. II R 18/19, BStBl. II 2020, S. 352) entscheiden, dass es bei Verschmelzungen zwischen herrschendem und abhängigem Unternehmen (sog. Upstream- und Downstream-Merger) nur auf die Vorbehaltensfrist ankomme. Bei der Ausgliederung zur Neugründung kommt es laut BFH hingegen nur auf die Nachbehaltensfrist an (Urteil vom 21.08.2019, Az. II R 16/19, BStBl. II 2020, S. 333). Zu einem anderen Ergebnis kommt hingegen das FG München, wenn Grundbesitz auf eine vor weniger als fünf Jahren gegründete Tochtergesellschaft übertragen wird. Hier sei dennoch auch die Vorbehaltensfrist zu erfüllen, um die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG nutzen zu können (Urteil vom 03.03.2022, Az. 4 K 1241/21, EFG 2022, S. 1216; NZB beim BFH anhängig unter Az. II B 27/22).