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Wirtschaftsprüfung

Neue HEUBECK-Richttafeln 2018 G veröffentlicht

Am 20.7.2018 wur­den die neuen HEU­BECK-Richt­ta­feln 2018 G für die Be­wer­tung von Ver­pflich­tun­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung veröff­ent­licht.

Diese in Deutsch­land all­ge­mein an­er­kann­ten Rech­nungs­grund­la­gen zur bi­lan­zi­el­len Be­wer­tung von Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen und da­mit fak­ti­sch maßgeb­li­chen Ster­be­ta­feln berück­sich­ti­gen erst­mals auch so­zioöko­no­mi­sche Aus­wir­kun­gen auf die Le­bens­er­war­tung. Die neuen Richt­ta­feln ba­sie­ren auf ak­tu­el­len Sta­tis­ti­ken der deut­schen ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung und des Sta­tis­ti­schen Bun­des­am­tes und berück­sich­ti­gen die jüngs­ten Ent­wick­lun­gen bei den Sterb­lich­keits-,  In­va­li­di­sie­rungs-, Ver­hei­ra­tungs- und Fluk­tua­ti­ons­wahr­schein­lich­kei­ten.

Hinweis

Die Richt­ta­feln wer­den vor al­lem für die Be­wer­tung von Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen nach HGB, IFRS so­wie für die Steu­er­bi­lanz her­an­ge­zo­gen.
Nach den ak­tua­li­sier­ten Richt­ta­feln steigt die durch­schnitt­li­che Le­bens­er­war­tung in Deutsch­land wei­ter an, je­doch hat sich das Tempo des An­stiegs ver­lang­samt. Aus die­sem Grund fal­len die Aus­wir­kun­gen auf die Pen­si­onsrück­stel­lun­gen der Un­ter­neh­men ins­ge­samt ge­rin­ger aus als bei der letz­ten Ak­tua­li­sie­rung der Richt­ta­feln im Jahr 2005. Kon­kret rech­net die Heu­beck AG da­mit, dass in der Steu­er­bi­lanz je nach Zu­sam­men­set­zung des Be­stan­des eine Zuführung zur Pen­si­onsrück­stel­lung von 0,8 % bis 1,5 % er­for­der­lich sein wird. Im nach han­dels­recht­li­chen und in­ter­na­tio­na­len Rech­nungs­le­gungs­grundsätzen er­stell­ten Jah­res­ab­schluss er­war­tet die Heu­beck AG eine Erhöhung von 1,5 % bis 2,5 %.
Die Heu­beck AG geht da­von aus, dass die neuen Richt­ta­feln - wie in der Ver­gan­gen­heit auch - vom BMF für die steu­er­li­che Be­wer­tung von Pen­si­onsrück­stel­lun­gen an­er­kannt wer­den und noch vor der nächs­ten Bi­lanz­sai­son ein ent­spre­chen­des BMF-Schrei­ben veröff­ent­licht wird.

Bei der Über­nahme der Richt­ta­feln 2005 G hatte das BMF ein Wahl­recht ein­geräumt, die neuen Richt­ta­feln erst­mals am Ende des Wirt­schafts­jah­res an­zu­wen­den, das nach dem Tag der da­ma­li­gen Veröff­ent­li­chung der neuen Richt­ta­feln, kon­kret nach dem 6.7.2005, en­dete, bzw. die al­ten Richt­ta­feln letzt­mals für das vor dem 30.6.2006 en­dende Wirt­schafts­jahr zu ver­wen­den. Of­fen ist, ob er­neut ein sol­ches Wahl­recht ein­geräumt wird.

Hinweis

Ein Un­ter­schieds­be­trag aus der erst­ma­li­gen An­wen­dung der neuen Richt­ta­feln kann in der Steu­er­bi­lanz nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG nur auf min­des­tens drei Wirt­schafts­jahre gleichmäßig ver­teilt, der Pen­si­onsrück­stel­lung zu­geführt wer­den.
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