Am 20.7.2018 wurden die neuen HEUBECK-Richttafeln 2018 G für die Bewertung von Verpflichtungen der betrieblichen Altersversorgung veröffentlicht.
Diese in Deutschland allgemein anerkannten Rechnungsgrundlagen zur bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen und damit faktisch maßgeblichen Sterbetafeln berücksichtigen erstmals auch sozioökonomische Auswirkungen auf die Lebenserwartung. Die neuen Richttafeln basieren auf aktuellen Statistiken der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und des Statistischen Bundesamtes und berücksichtigen die jüngsten Entwicklungen bei den Sterblichkeits-, Invalidisierungs-, Verheiratungs- und Fluktuationswahrscheinlichkeiten.
Hinweis
Die Richttafeln werden vor allem für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach HGB, IFRS sowie für die Steuerbilanz herangezogen.
Nach den aktualisierten Richttafeln steigt die durchschnittliche Lebenserwartung in Deutschland weiter an, jedoch hat sich das Tempo des Anstiegs verlangsamt. Aus diesem Grund fallen die Auswirkungen auf die Pensionsrückstellungen der Unternehmen insgesamt geringer aus als bei der letzten Aktualisierung der Richttafeln im Jahr 2005. Konkret rechnet die Heubeck AG damit, dass in der Steuerbilanz je nach Zusammensetzung des Bestandes eine Zuführung zur Pensionsrückstellung von 0,8 % bis 1,5 % erforderlich sein wird. Im nach handelsrechtlichen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellten Jahresabschluss erwartet die Heubeck AG eine Erhöhung von 1,5 % bis 2,5 %.
Die Heubeck AG geht davon aus, dass die neuen Richttafeln - wie in der Vergangenheit auch - vom BMF für die steuerliche Bewertung von Pensionsrückstellungen anerkannt werden und noch vor der nächsten Bilanzsaison ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlicht wird.
Bei der Übernahme der Richttafeln 2005 G hatte das BMF ein Wahlrecht eingeräumt, die neuen Richttafeln erstmals am Ende des Wirtschaftsjahres anzuwenden, das nach dem Tag der damaligen Veröffentlichung der neuen Richttafeln, konkret nach dem 6.7.2005, endete, bzw. die alten Richttafeln letztmals für das vor dem 30.6.2006 endende Wirtschaftsjahr zu verwenden. Offen ist, ob erneut ein solches Wahlrecht eingeräumt wird.
Hinweis
Ein Unterschiedsbetrag aus der erstmaligen Anwendung der neuen Richttafeln kann in der Steuerbilanz nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt, der Pensionsrückstellung zugeführt werden.